Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679

Punkt 32 der 971. Plenarsitzung des Bundesrates 19. Oktober 2018

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe g1 - neu - (Inhaltsübersicht zu § 186 StVollzG), Nummer 14a - neu - (§ 186 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu - StVollzG)

Artikel 14 ist wie folgt zu ändern:

(2) Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist." '

Begründung:

Zu Buchstabe a

Als Folge der Änderung der Überschrift von § 186 StVollzG ist die Inhaltsübersicht anzupassen.

Zu Buchstabe b

Für die Fortentwicklung des Vollzuges ist dessen wissenschaftliche Auswertung unerlässlich. Der vorgeschlagene § 186 Absatz 1 StVollzG entspricht der bisherigen Regelung und erklärt § 476 StPO für entsprechend anwendbar. Aufgrund der gewachsenen Bedeutung der Auswertung elektronischer Daten für wissenschaftliche Zwecke wird nunmehr auch deren Übermittlung erlaubt.

Der neu anzufügende § 186 Absatz 2 StVollzG schafft die von dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe seit längerem geforderte Bestimmung zum Recht auf Akteneinsicht des CPT auch in die Akten der Zivilgefangenen. Die Aufnahme der Bestimmung ist auch erforderlich, um die Praxis handlungssicher zu machen. Da entsprechende Bestimmungen für Straf- und Jugendstrafgefangene sowie Untersuchungsgefangene in die Ländergesetze aufgenommen werden, sollen die Bediensteten eine solche Regelung auch für die Zivilgefangenen im Strafvollzugsgesetz finden können./18

Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe hat Deutschland als Vertragspartei dem europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe alle Auskünfte, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt, zur Verfügung zu stellen. Hierbei beachtet der Ausschuss die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, zu denen insbesondere auch die Regelungen des Datenschutzes gehören.

Die Bestimmung schafft die für die Zivilgefangenen erforderliche Rechtsgrundlage, um dem Ausschuss die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Eine Überlassung von Akten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Anstaltsbesuche. Die Akten können daher nur vor Ort durch die Mitglieder der Delegation des Ausschusses eingesehen werden. Die Gewährung der Einsichtnahme in diese Akten - insbesondere auch die Gesundheitsakten und Krankenblätter, die datenschutzrechtlich besondere Kategorien personenbezogener Daten darstellen, - wird gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder der Delegation des Ausschusses unbedingt erforderlich ist. Der mit der Einsichtnahme verbundene Eingriff in das Recht der Zivilgefangenen auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar nicht unerheblich, jedoch mit Blick auf die Aufgabe und den Zweck der Einsichtnahme verhältnismäßig. Die Mitglieder der Delegation haben die wichtige Aufgabe, anlasslos die Unterbringung und Betreuung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu überprüfen, um so einen wirksamen Schutz unter anderem vor Folter sicherzustellen. Hierfür ist der ungehinderte Zugang zu den gesamten Gefangenenpersonalakten erforderlich. Die Mitglieder der Delegation unterliegen nach Artikel 11 der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe der Vertraulichkeit hinsichtlich der erhaltenen Informationen. In die Gesundheitsakten und Krankenblätter der Gefangenen nehmen grundsätzlich nur Mitglieder der Besuchsdelegation, die über den entsprechenden beruflichen, das heißt medizinischen, Sachverstand verfügen, in der Anstalt Einsicht. Von der Bestimmung ist ebenfalls umfasst, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger Mitgliedern der Besuchsdelegation mit entsprechender beruflicher Qualifikation Auskünfte zum Inhalt der Gesundheitsakten und Krankenblätter geben dürfen.