Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen KOM (2010) 375 endg.

Der Bundesrat hat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat hält grundsätzlich Regelungen zum Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und damit zur Sicherstellung der Koexistenz gentechnisch veränderter und konventionell gezüchteter Pflanzen auf europäischer Ebene für erforderlich.

Er hat in diesem Zusammenhang Bedenken gegen den von der Kommission vorgelegten Vorschlag einer Verordnung zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, und insbesondere dazu, dass es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden soll, den Anbau EU-weit zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen in Teilen ihres Hoheitsgebietes zu beschränken oder zu untersagen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass - sofern EU-einheitliche Regelungen nicht durchsetzbar sind - eine Anbaubeschränkung oder eine Anbauversagung nur für den Mitgliedstaat insgesamt gelten kann. Andernfalls bestehen keine ausreichenden Möglichkeiten, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Koexistenz zwischen den Regionen zu ergreifen.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass Artikel 26b dahingehend geändert wird, dass der Anbau aller oder bestimmter GVO, die gemäß Teil C der genannten Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wurden und die aus gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial auf den Markt gebrachten genetisch veränderten Sorten bestehen, nur für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates insgesamt beschränkt oder untersagt werden kann.

Im Übrigen hält der Bundesrat eine umfassende Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Produkten - auch über Nahrungs- und Futtermittel hinaus - für zwingend erforderlich, um die Wahlfreiheit für den Verbraucher vollständig zu gewährleisten.