Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Punkt 30 der 938. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 Absatz 3 TMG)

Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Das Telemediengesetz (TMG) regelt in den §§ 7 bis 10 für verschiedene Nutzungssituationen Haftungserleichterungen bzw. Haftungsfreistellungen für Diensteanbieter.

Bisher nicht eindeutig geregelt ist dabei die Freistellung von Diensteanbietern von der Haftung als Zustandsstörer bei rechtwidrigen Handlungen von Nutzern der Dienste (sog. Störerhaftung). Deshalb sind Diensteanbieter, insbesondere Anbieter von Diensten über drahtlose lokale Netze, der verschuldensunabhängigen Inanspruchnahme auf Beseitigung oder Unterlassung von Rechtsverletzungen nach allgemeinen Vorschriften ausgesetzt (BGH, I ZR 317/01; BGH, I ZR 304/01; OLG Hamburg, 5 U 255/07).

Als Störer kann dabei, ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der konkreten Rechtsverletzung, grundsätzlich derjenige in Anspruch genommen werden, der adäquatkausal an einer Rechtsverletzung mitwirkt und hierbei seine so genannten Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat (BGH, I ZR 121/08).

Diese für das Allgemeine Ordnungsrecht entwickelten Grundsätze stoßen bei der Vermittlung von Zugängen zu Telemedienangeboten allerdings an Grenzen. Dem Diensteanbieter ist es insbesondere bei drahtlosen lokalen Netzen kaum möglich, die Nutzung der Dienste zu überwachen.

Insbesondere dort, wo lediglich ein Zugang zum Internet angeboten wird, soll deshalb durch eine gesetzlich geregelte Haftungsfreistellung die Störerhaftung für Diensteanbieter ausgeschlossen werden.

Der Vorschlag schafft dabei eine einheitliche Regelung für alle Diensteanbieter, einschließlich Diensteanbieter, die einen Zugang zu Telemedien durch drahtlose lokale Netze vermitteln. Damit kann die Systematik des Gesetzes gewahrt und eine Gleichbehandlung der Diensteanbieter sichergestellt werden.

Die Regelung zum Haftungsausschluss der Diensteanbieter ist dabei an keine weitergehenden Bedingungen geknüpft. Damit wird die Wirksamkeit der gesetzlich gewollten Haftungsprivilegierung in der Praxis sichergestellt.

Allerdings soll der Haftungsausschluss dann nicht greifen, wenn der Diensteanbieter mit dem Nutzer zum Schaden eines Dritten zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Diese Einschränkung folgt der bisherigen Systematik des Gesetzes zu der Anwendung der Haftungsausschlüsse und folgt aus einer Interessen- und Güterabwägung.

Im Ergebnis kann damit sichergestellt werden, dass redliche Diensteanbieter, einschließlich der Betreiber von WLAN-Angeboten, künftig nicht mehr als Störer für rechtswidrige Handlungen der Nutzer dieser Dienste in Anspruch genommen werden können.