Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union
(Ausschuss der Kommission für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen)

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um den

ergänzt worden.

Der Bundesrat kann gemäß § 6 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für das Gremium zwei Beauftragte zur ständigen Teilnahme (Liste A) wie folgt benennen: