Vorlage an den Bundesrat
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Kreditanstalt für Wiederaufbau
Frankfurt, 23. September 2015

Der Vorsitzende des Präsidial- und Nominierungsausschusses

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 7 Absatz 6 der Satzung der KfW teile ich Ihnen in meiner Funktion als Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses des KfW-Verwaltungsrats mit, dass aufgrund von § 7 Absatz 2 des KfW-Gesetzes mit Ablauf des Jahres 2015 folgende gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 des KfW-Gesetzes vom Bundesrat bestellte Mitglieder des Verwaltungsrats ausscheiden werden:

Die Mitglieder waren durch Beschlüsse vom 23. November 2012 und 6. Februar 2015 bestellt worden.

Ich bitte Sie, in Bezug auf die ausscheidenden Mitglieder jeweils die Bestellung eines neuen Mitglieds oder die Wiederbestellung zum 1. Januar 2016 in die Wege zu leiten.

Für die Neu- oder Wiederbestellung ist die erweiterte Anwendung von Normen des Kreditwesengesetzes (KWG) in der KfW relevant, denn die KfW hat seit dem 1. Juli 2014 die Bestimmungen des KWG zur Corporate Governance (§§ 25c und 25d KWG) entsprechend anzuwenden und ihre Statuten mit Wirkung zum 1. August 2014 entsprechend angepasst.

Für Mitglieder des Verwaltungsrats der KfW ist die Mandatelimitierung gemäß § 25d Abs. 3a KWG zu berücksichtigen. Danach kann Mitglied des Verwaltungsrates der KfW nicht sein, wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, Mitglied des Aufsichts- oder Kontrollorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an.

Mandate in Unternehmen, die nicht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, sind danach unschädlich, so lange die zu bestellende Person in der Lage ist, der Wahrnehmung des Mandats bei der KfW ausreichend Zeit zu widmen.

Bitte beachten Sie außerdem, dass nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der KfW-Satzung bei der Bestellung auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen hinzuwirken ist.

Schließlich bitte ich, bei der Bestellung die Richtlinien für die Berufung von Persönlichkeiten in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane (Berufungsrichtlinien) zu berücksichtigen. Die Berufungsrichtlinien sind als Teil C in die am 1. Juli 2009 von der Bundesregierung verabschiedeten "Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" integriert.

Bitte teilen Sie mir die erfolgten Neu- oder Wiederbestellungen für die ab dem 1. Januar 2016 beginnende dreijährige Amtszeit der vom Bundesrat zu bestellenden Mitglieder möglichst bis zum 12. November 2015 mit. Dieses Datum ist dem Zeitplan für in diesem Zusammenhang zu treffende Beschlussfassungen des Verwaltungsrats der KfW am 16. Dezember 2015 geschuldet. Bitte teilen Sie mir hierbei auch mit, ob die neu- bzw. wiederbestellten Mitglieder bereit sind, die von den ausscheidenden Mitgliedern wahrgenommenen Mandate in den Ausschüssen des KfW-Verwaltungsrats für den nächsten Turnus zu übernehmen bzw. fortzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble
Bundesminister der Finanzen