Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Anpassung von Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zum Titel der Verordnung

Der Titel der Verordnung ist wie folgt zu fassen:

"Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen"

Begründung:

Da es sich nicht nur um die Anpassung von Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen, sondern auch um die Anpassung von Strafvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen handelt, ist der Titel entsprechend anzupassen.

2. Zu Artikel 3 (Änderung der Bienenschutzverordnung)

Artikel 3 ist zu streichen.

Begründung:

Die Begründung der vorliegenden Verordnung der Bundesregierung zu Artikel 3, die Bienenschutzverordnung beruhe im Wesentlichen auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PflSchG, Verstöße gegen § 2 Absatz 1 bis 3 der Bienenschutzverordnung könnten daher nur als Straftatbestände beurteilt werden, wird nicht geteilt. Ermächtigungsgrundlage für die geltende Bienenschutzverordnung (vgl. BGBl. 11992, S. 1410) war ausweislich der Eingangsformel der Verordnung " § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" sowie " § 3 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes".

§ 3 Absatz 1 Nummer 1 PflSchG(1986) ist mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 nahezu wortgleich in die Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 übernommen worden. Eine entsprechende redaktionelle Änderung der Bienenschutzverordnung müsste deshalb auf diese Ermächtigungsgrundlage Bezug nehmen.

§ 6 Absatz 1 Nummer 15 PflSchG - neu - entspricht inhaltlich § 3 Absatz 1 Nummer 16 PflSchG(1986) als der zweiten Ermächtigungsgrundlage für die Bienenschutzverordnung.

In § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PflSchG ist der entsprechende Bußgeldtatbestand formuliert, und zwar als Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 15 PflSchG. Dies gilt sowohl für Verstöße gegen § 2 Absatz 1 bis 3 als auch für Verstöße gegen § 2 Absatz 4 der Bienenschutzverordnung.

§ 4 "Ordnungswidrigkeiten" der geltenden Bienenschutzverordnung kann daher unverändert fortgelten. Die vorgesehene Änderung ist zu streichen.

Zu gegebener Zeit müsste in der Bienenschutzverordnung eine redaktionelle Anpassung der Bezugnahmen auf das neue Pflanzenschutzgesetz erfolgen.