Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) Punkt 8 der 813. Sitzung des Bundesrats am 8. Juli 2005

Für den Fall, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anruft, möge er die Begründung in der Empfehlungsdrucksache444_l/05 (unter A. l.) um einen weiteren Unterpunkt wie folgt ergänzen:

Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 36a SGB VIII)

Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Artikel 1 Nr. 15 (§ 36a SGB VIII) dahin gehend geändert wird, dass Kosten für den Justizbereich ausgeschlossen werden.

Begründung

Der in Artikel 1 Nr. 15 vorgesehene § 36a SGB VIII regelt die Frage nach der Kostentragungspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nur in den Fällen der eigentlichen Selbstbeschaffung. Auch bei der Anordnung von Maßnahmen durch das Familiengericht oder den Jugendrichter wird danach die Kostentragungspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fortan nur dann ausgelöst, wenn der Anordnung eine Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Grunde liegt. Die Vorschrift betrifft demnach das Spannungsverhältnis von Jugendhilfe und Justiz in den Bereichen des Familien- und des Jugendstrafrechts, ohne dieses in adäquater Weise aufzulösen. Zudem ist für die durch die Fassung des Gesetzesbeschlusses bedingte Reichweite der Regelung ein Regelungsbedürfnis nicht feststellbar.