Antrag der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 53 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013

Der Bundesrat stimmt der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 Grundgesetz nach Maßgabe folgender Änderung zu:

Zu Artikel 1 Nummer 2, 15, 17 (§ 22a Absatz 1, § 52, § 55 StVZO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorliegende 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde im Vorwege nicht mit den Ländern abgestimmt. Das BMVBS hat neben notwendigen redaktionellen Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Änderungen zur optischen und akustischen Erkennbarkeit ("Anhaltesignal" mit roten Blinkleuchten nach vorn und so genanntem "Yelp"-Ton, bekannt als Signalton aus dem amerikanischen Raum) von Einsatzfahrzeugen aufgenommen, ohne diese Änderungsdetails im Vorwege mit den Ländern abzustimmen. Einem Schreiben der Hochschule der Polizei vom 19. März 2007 an die Innenministerien der Länder ist zu entnehmen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt befassten Gremien noch keine abgestimmten Änderungsvorschläge erarbeiten konnten. Eine gemeinsame, abgestimmte Position des Bundes und der Länder über mögliche Details entsprechender Änderungen der StVZO und der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es aus diesem Grund bisher nicht.

Die Einführung zusätzlicher technischer Mittel zur Erhöhung der optischen und akustischen Erkennbarkeit von Einsatzfahrzeugen befindet sich zurzeit noch in der Abstimmung innerhalb der dafür zuständigen Gremien. Eine diesbezügliche Verordnungsänderung sollte daher den Entscheidungen dieser Gremien nicht vorgreifen und deshalb zunächst zurückgestellt werden. Insbesondere muss beispielsweise ermittelt werden, ob der Anhaltevorgang durch das neue, optisch nur nach vorne wirkende Anhaltesignal für den rückwärtigen Verkehr noch ausreichend erkennbar ist. Da das Anhaltesignal nicht mit dem blauen Rundumlicht zusammen betrieben werden darf, ist diese bisherige rundum sichtbare Signalwirkung zumindest für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr gegeben und kann unter Umständen zu einer Reduzierung der Sicherheit des Anhaltevorgangs führen. Darüber hinaus können Irritationen für die Verkehrsteilnehmer durch Nutzung des neuen Anhaltesignals und insbesondere durch das so genannte "Yelp"-Signal ohne entsprechend eingeführte straßenverkehrsrechtliche Verhaltensregeln in der Straßenverkehrsordnung nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn mit der Verordnung keine zwingende Fahrzeugausrüstungsvorschrift zur Nutzung beispielsweise des Anhaltesignals oder anderer technischer Mittel zur verbesserten Kenntlichmachung eingeführt wird, so wird doch die rechtliche Möglichkeit zur Ausrüstung der Fahrzeuge geschaffen, so dass es hier unter Umständen zu deutlich unterschiedlichen Erscheinungsbildern von Einsatzfahrzeugen kommen kann, je nachdem ob ein Land von der Möglichkeit Gebrauch macht oder darauf verzichtet. Auf Grund der zwischenzeitlich durchgeführten Pilotprojekte zur Kenntlichmachung von Einsatzfahrzeugen und zu dem Erhalt eines möglichst einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Fahrzeuge sollte dem seit April dieses Jahres beauftragten Gremium (Arbeitsgemeinschaft verkehrspolizeiliche Angelegenheiten (AG VPA)) mit einer Verordnungsänderung nicht vorgegriffen werden, zumal Gremienentscheidungen und Ergebnisse zu diesem Themenkomplex schon für Ende dieses Jahres erwartet werden können.