Berichtigung
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 29. September 2015 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 447/15 (PDF) ).

Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeit.

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Verordnung heißt es in Satz 4 des neuen § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung an zwei Stellen:

"[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes]".

Nach der Nummerierung des Entwurfs des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes muss es daher heißen:

"[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes]".

Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

2. § 32 wird wie folgt geändert:

3. § 33 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Integrationskursverordnung

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt."

2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf drei Monate zu befristen."

3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "sowie Angaben zum Aufenthaltstitel und zum Herkunftsland" eingefügt.