Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Viertes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Punkt 68 der 846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

Der Bundesrat möge beschließen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.

Begründung

Das Gesetz sieht im Wesentlichen die Aufhebung der Regelung in § 46 Abs. 9 SGB II vor, nach der die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 7 und 8 SGB II lediglich bis 2010 mit der gesetzlich in § 46 Abs. 7 SGB II verankerten Anpassungsformel zu berechnen und durch Bundesgesetz festzulegen ist und danach die Angemessenheit der Bundesbeteiligung im Jahr 2010 überprüft wird und für die Jahre ab 2011 eine Neuregelung durch Bundesgesetz erfolgt.

Damit würde die derzeit nur bis zum Jahre 2010 befristet geltende gesetzliche Anpassungsformel, die sich an der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften orientiert dauerhaft festgeschrieben.

Die geltende Regelung war vor dem Hintergrund kontroverser Ermittlungen der Be- und Entlastungen durch das SGB II mit dem Ziel eingeführt worden, einen verlässlichen und validen Indikator für die Entwicklung der Bundesbeteiligung zu erhalten. Es wurde verbindlich vereinbart, die Angemessenheit der Bundesbeteiligung im Jahre 2010 zu überprüfen. Dieser Kompromiss hatte die Länder seinerzeit veranlasst, von ihrer ursprünglichen Forderung, eine jährliche Festlegung der Bundesbeteiligung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung vorzunehmen, Abstand zu nehmen.

Die Anpassung der Quote für die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach der Entwicklung bei den Bedarfsgemeinschaften stellt sich allerdings mehr und mehr als unzutreffender Korrekturmechanismus heraus. Dies ist auf die gegenläufige Tendenz zwischen den tatsächlichen Kosten und der Zahl der Bedarfsgemeinschaften zurückzuführen. Die Bedarfsgemeinschaften nehmen ab mit der Folge, dass die Bundesbeteiligung sinkt.

Demgegenüber gehen die tatsächlichen Kosten nicht zurück.

Nachweislich ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt die geltende Quote für die Länder nicht auskömmlich. Die gesetzlich verankerte Entlastung der Kommunen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro wird bei weitem nicht erreicht. Bei einer Fortgeltung dieses Anpassungsmechanismus würde sich die Quote der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung weiter verringern. Übereinstimmende Berechnungen der Länder und des Deutschen Landkreistages gehen bei Zugrundelegung der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften von einem Rückgang der Quote um 2,6 bis 3 Prozentpunkte auf dann nur noch rd. 26 Prozent der Kosten der Unterkunft und Heizung aus.

Die tatsächlichen Kosten bleiben indes gleich oder steigen sogar noch an. In jedem Fall tritt eine deutliche Auseinanderentwicklung des Anpassungsfaktors (Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften) und der tatsächlichen Kosten ein. Diese Entwicklung wird sich aller Voraussicht nach durch die stark steigenden Energiekosten noch verstärken.

Der Wegfall der Befristung auf das Jahr 2010 nähme den Ländern zudem die Möglichkeit, die derzeitige Anpassungsformel noch einmal im Rahmen eines vom Gesetzgeber festgelegten Verfahrens zu überprüfen.