Antrag des Landes Hessen
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Punkt 58 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass eine zügige und unbürokratische Bearbeitung der bereits eingegangenen Befreiungsanträge im Sinne der Neuregelung der Stromnetzentgeltverordnung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt und gleichfalls dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die Bearbeitungsdauer entsprechender Anträge deutlich verkürzt wird.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In letzter Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung erfüllen, sich darüber beklagen, dass ihre Anträge von der BNetzA nur äußerst langsam, teilweise sogar über die Dauer von zwei Jahren gar nicht bearbeitet worden sind. Seit die Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Beihilfeverfahren betreibt und der Verordnungsgeber sich deshalb der Notwendigkeit einer europarechtskonformen Überarbeitung der Stromnetzentgeltverordnung ausgesetzt sieht, wurden die betroffenen Unternehmen von der BNetzA über die Aussetzung der Bearbeitung ihrer Anträge informiert.

Da die Unternehmen bis zur offiziellen Genehmigung ihrer Anträge das volle Netzentgelt zu zahlen haben, sollten alle zwischenzeitlich eingegangenen Anträge zügig und unbürokratisch bearbeitet werden, so dass eine Gleichbehandlung mit den bereits begünstigten - häufig konkurrierenden - Unternehmen schnellstmöglich herbeigeführt werden kann.