Beschluss des Bundesrates
Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung
(Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 1. Juni 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Begründung:

Sowohl die Angleichung des Rentenwerts Ost als auch die Abschmelzung der Höherwertung der Entgelte Ost werden bis zum Jahr 2025 gestreckt. Die Rentnerinnen und Rentner bzw. die rentennahen Generationen in den neuen Ländern haben damit Klarheit und Transparenz über den Zeitpunkt der vollständigen Rentenangleichung. Mit dem neu eingefügten § 255a Absatz 2 SGB VI ist sichergestellt, dass die Rentenanpassungen der Jahre 2018 bis 2023 mindestens der aktuellen Lohnentwicklung in den neuen Ländern folgen wenn diese günstiger verläuft als mit den Anpassungsschritten in Absatz 1 festgelegt. Wie die Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 zeigt, ist es damit möglich, dass die Rentenangleichung insgesamt schneller abgeschlossen sein kann als zum 1. Juli 2024. Mit der gestreckten Abschmelzung der Entgelthochwertung bei der Rentenberechnung entsteht ein größeres Zeitfenster, um Differenzen im Verdienstniveau weiter abzubauen. Unter diesen Voraussetzungen stellt das Gesetz einen Kompromiss zwischen den Interessen der Rentnerinnen und Rentner sowie denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.