Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 3. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 015/5606 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1

werden die Wörter "ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen" gestrichen.

2. In § 3 Nr. 1 wird das Wort "könnte" durch das Wort "kann" ersetzt.

3. In § 3 Nr. 4 wird das Wort "unterliegen" ersetzt durch das Wort "unterliegt".

4. § 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

"6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,".

5. § 3 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

"8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen."

6. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen."

7. § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird Absatz 2 und Absatz 2 wird Absatz l.

9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Dem § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe an das Bundesarchiv oder die Archive der gesetzgebenden Körperschaften bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat."'

10. § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft."