Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen
(Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 015/5860 - den von den Abgeordneten Joachim Stünker, Olaf Scholz, Erika Simm, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der SPD sowie den Abgeordneten Dr. Thea Dückert, Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG) - Drucksache 015/5577 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... , wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach dem Einundzwanzigsten Abschnitt folgender Abschnitt angefügt:

"Zweiundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Vorstandsvergütungs- Offenlegungsgesetz

Artikel 59

§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a, § 286 Abs. 4, 5, § 289 Abs. 2 Nr. 5, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a, Abs. 2 Satz 2, § 315 Abs. 2 Nr. 4, § 334 Abs. 3, § 340n Abs. 3 und § 341n Abs. 3 in der Fassung des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.