Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2013
(HBeglG 2013)

A. Problem und Ziel

Das Bundeskabinett hat am 21. März 2012 die Eckwerte für den Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2013 sowie für den Finanzplan bis zum Jahr 2016 beschlossen. Die Umsetzung dieser Beschlüsse soll zu einer nachhaltigen Haushaltspolitik führen und spätestens bis zum Jahr 2016 einen annähernd ausgeglichenen Bundeshaushalt ermöglichen. Der Eckwertebeschluss sieht hierfür unter anderem Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Aufgrund der anhaltend günstigen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und der strukturellen Auswirkungen des im November 2011 verabschiedeten Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist die Bundesagentur für Arbeit finanziell stabil aufgestellt. Sie wird bis zum Jahr 2016 voraussichtlich kein Darlehen des Bundes benötigen und Rücklagen aufbauen. Vor diesem Hintergrund sieht der Eckwertebeschluss vom 21. März 2012 die Streichung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung bei gleichzeitigem Wegfall des von der Bundesagentur für Arbeit an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrags vor.

Auch die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich derart entwickelt, dass der Bundeszuschuss für das Jahr 2013 einmalig um 2 Milliarden Euro abgesenkt werden kann. Der Bund hatte nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 einen zusätzlichen Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2 Milliarden Euro geleistet. Diese Mittel, die zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wurden, wurden aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung nicht für Konsolidierungszwecke benötigt.

Der Eckwertebeschluss vom 21. März 2012 sieht ebenfalls eine Kürzung der Leistungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung vor. Als Folge der notwendigen Haushaltskonsolidierung wird der allgemeine Bundeszuschuss an die allgemeine Rentenversicherung vorübergehend gekürzt.

B. Lösung

Das Gesetz dient der Umsetzung der Konsolidierungsmaßnahmen in den Bereichen der Arbeitsförderung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit dem Gesetz fällt die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung, die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt ist, weg. Zeitgleich wird der Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben, den sie in Höhe der Hälfte der jährlichen Aufwendungen für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) an den Bundeshaushalt zahlt. Durch den gleichzeitigen Wegfall des Eingliederungsbeitrags und der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung werden die Finanzbeziehungen zwischen dem Bundeshaushalt und dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entflochten und zugleich die Konsolidierungsmaßnahmen des Eckwertebeschlusses im Bereich der Arbeitsförderung umgesetzt. Trotz der beschriebenen Konsolidierungsmaßnahmen bleibt der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung stabil.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird der jährliche Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds im Jahr 2013 einmalig um 2 Milliarden Euro vermindert.

Mit dem Gesetz wird zugleich der allgemeine Bundeszuschuss an die allgemeine Rentenversicherung für den auf die Jahre 2013 bis 2016 begrenzten Zeitraum abgesenkt. Im Jahr 2013 erfolgt eine Kürzung um 1 Mrd. Euro; jeweils eine Kürzung um 1,25 Mrd. Euro erfolgt in den Jahren 2014 bis 2016.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dadurch, dass die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung wegfällt, entstehen - berechnet unter Einbeziehung der Steuerschätzung vom Mai 2012 - beim Bund in folgendem Umfang Minderausgaben:

Jahr2013201420152016
Minderausgaben Bund (in Mio. Euro)6 1274 9564 9704 975

Wegfall der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung

Entsprechend ergeben sich Mindereinnahmen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit.

Dadurch, dass die Bundesagentur für Arbeit den Eingliederungsbeitrag nicht mehr zahlt, entstehen beim Bund in folgendem Umfang Mindereinnahmen:

Jahr2013201420152016
Mindereinnahmen Bund (in Mio. Euro)3 9733 9753 9763 976

Entsprechend ergeben sich Minderausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit.

Infolge der einmaligen Verminderung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds ergeben sich für den Bund im Haushaltsjahr 2013 Minderausgaben in Höhe von 2 Milliarden Euro.

Durch die Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses an die allgemeine Rentenversicherung um 1 Mrd. Euro im Jahr 2013 und um jeweils 1,25 Mrd. Euro in den Jahren 2014 bis 2016 fällt die erwartete Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung zum 1. Januar 2013 um 0,1 Prozentpunkte geringer aus. Der Beitragssatz in der Rentenversicherung wird damit nach den aktuellen Annahmen 2013 weiter abgesenkt.

Aufgrund der geltenden Fortschreibungsregelungen reduziert sich der allgemeine Bundeszuschuss tatsächlich um weniger als den gesetzlichen Kürzungsbetrag. Zudem fallen der allgemeine Bundeszuschuss (Ost) und die Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten höher aus als ohne die Konsolidierungsmaßnahme. Der knappschaftlichen Rentenversicherung entstehen höhere Beitragseinnahmen und damit ein geringeres Defizit.

Unter Berücksichtigung dieser unmittelbaren Rückwirkungen führt die Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses berechnet unter Einbeziehung der Rentenschätzung vom April 2012 und der Steuerschätzung vom Mai 2012 zu einer Nettoentlastung des Bundeshaushalts von knapp 0,8 Mrd. Euro im Jahr 2013 und von rund 1 Mrd. Euro jährlich in den Jahren 2014 bis 2016.

Für die Haushalte der Gebietskörperschaften in deren Funktion als Arbeitgeber vermindert sich die Entlastung aufgrund der durch die Konsolidierungsmaßnahme um 0,1 Prozentpunkte geringeren Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung ab 2013 um rund 35 Mio. Euro jährlich.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Wegfall des Eingliederungsbeitrags der Bundesagentur für Arbeit

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird durch den Wegfall der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung im SGB III und den gleichzeitigen Wegfall des Eingliederungsbeitrags geringfügig reduziert, da die entsprechenden Überweisungen beziehungsweise Verrechnungen nicht mehr getätigt werden müssen.

Durch die einmalige Verminderung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds sowie durch die vorübergehende Verringerung des allgemeinen Bundeszuschusses an die gesetzliche Rentenversicherung entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch die vorübergehende Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses an die allgemeine Rentenversicherung fällt die erwartete Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung zum 1. Januar 2013 um 0,1 Prozentpunkte geringer aus. Die Beitragsentlastung der Arbeitgeber und Beschäftigten vermindert sich dadurch pro Jahr um rund 0,9 Mrd. Euro.

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen aber langfristig keine Mehrkosten. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2013 (HBeglG 2013)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2013 (HBeglG 2013) mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um eine Behandlung des Vorhabens parallel zu den parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2013 zu ermöglichen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 21.09.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2013 (HBeglG 2013)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 46 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 363 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 12 Milliarden Euro für das Jahr 2013 und ab dem Jahr 2014 jährlich 14 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds."

2. § 221a wird aufgehoben

3. § 271 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 213 Absatz 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. - 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 beträgt der pauschalierte Minderungsbetrag im Jahr 2013 1,34 Milliarden Euro und in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils 1,59 Milliarden Euro."

Artikel 5
Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 213 Absatz 2a Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes

Das Bundeskabinett hat am 21. März 2012 die Eckwerte für den Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2013 sowie für den Finanzplan bis zum Jahr 2016 beschlossen. Ziel ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die spätestens bis zum Jahr 2016 einen annähernd ausgeglichenen Haushalt ermöglichen soll. Der Eckwertebeschluss sieht hierfür unter anderem Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dadurch wird in diesem Bereich wie bereits in den vergangenen Jahren ein erheblicher Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet. Aufgrund der anhaltend günstigen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und auch wegen der strukturellen Auswirkungen des im November 2011 verabschiedeten Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist die Bundesagentur für Arbeit finanziell stabil aufgestellt. Sie wird bis zum Jahr 2016 voraussichtlich kein Darlehen des Bundes benötigen und Rücklagen aufbauen. Vor diesem Hintergrund sieht der Eckwertebeschluss die Streichung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung vor. Gleichzeitig soll der von der Bundesagentur für Arbeit an den Bund zu leistende Eingliederungsbeitrag entfallen.

Mit dem Gesetz wird daher die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung nach § 363 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gestrichen. Zeitgleich entfällt der im bisherigen § 46 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelte Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit den sie in Höhe der Hälfte der jährlichen Aufwendungen für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) an den Bundeshaushalt zahlt. Durch den Wegfall des Eingliederungsbeitrags und der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung werden zudem die Finanzbeziehungen zwischen dem Bundeshaushalt und dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entflochten. Des Weiteren wird als Folge der notwendigen Haushaltskonsolidierung in § 213 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine vorübergehende Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses an die allgemeine Rentenversicherung von 1 Mrd. Euro im Jahr 2013 und von jeweils 1,25 Mrd. Euro in den Jahren 2014 bis 2016 vorgenommen.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird der jährliche Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds im Jahr 2013 einmalig um 2 Milliarden Euro vermindert.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund für die Sozialversich rung einschließlich der e

Arbeitslosenversicherung die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

III. Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

1. Bundeshaushalt

Infolge des Wegfalls der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung im SGB III entstehen in folgendem Umfang Minderausgaben beim Bund:

Wegfall der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung

Jahr2013201420152016
Minderausgaben Bund (in Mio. Euro)6 1274 9564 9704 975

Durch den gleichzeitigen Wegfall des Eingliederungsbeitrags der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen zudem in folgendem Umfang Mindereinnahmen beim Bund:

Wegfall des Eingliederungsbeitrags der Bundesagentur für Arbeit

Jahr2013201420152016
Mindereinnahmen Bund (in Mio. Euro)3 9733 9753 9763 976

Insgesamt werden durch die beiden vorgenannten Konsolidierungsmaßnahmen in den Jahren 2013 bis 2016 Mindereinnahmen beim Bund in Höhe von rund 15,9 Mrd. Euro erzielt. Dem stehen insgesamt Minderausgaben des Bundes in Höhe von rund 21 Mrd. Euro gegenüber.

Infolge der einmaligen Verminderung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds ergeben sich für den Bund im Haushaltsjahr 2013 Minderausgaben in Höhe von 2 Milliarden Euro.

Durch die Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses an die allgemeine Rentenversicherung um 1 Mrd. Euro im Jahr 2013 und um jeweils 1,25 Mrd. Euro in den Jahren 2014 bis 2016 fällt die erwartete Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung zum 1. Januar 2013 um 0,1 Prozentpunkte geringer aus als ohne diese Maßnahme. Der im Vergleich zur Entwicklung ohne Kürzung um 0,1 Prozentpunkte höhere Beitragssatz führt infolge der geltenden Fortschreibungsregelungen dazu, dass die tatsächliche Minderung des allgemeinen Bundeszuschusses geringer ausfällt als die jeweilige Erhöhung des Minderungsbetrages. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wird damit nach den aktuellen Annahmen 2013 weiter abgesenkt.

In der Folge ergibt sich weiterhin ein höherer allgemeiner Bundeszuschuss (Ost) als ohne diese Maßnahme. Der allgemeine Bundeszuschuss (Ost) bemisst sich als der Anteil an den Rentenausgaben (Ost), den der allgemeine Bundeszuschuss vor Abzug des Minderungsbetrags an den Rentenausgaben (West) darstellt. Der infolge des höheren Beitragssatzes rechnerisch höhere allgemeine Bundeszuschuss vor Abzug des Minderungsbetrages zieht damit einen höheren allgemeinen Bundeszuschuss (Ost) nach sich.

Gleichzeitig führt der höhere Beitragssatz fortschreibungsbedingt zu höheren Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten als ohne diese Maßnahme.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung führt der höhere Beitragssatz zu höheren Beitragseinnahmen und in der Folge zu einem geringeren Defizit, was sich grundsätzlich mindernd auf den Zuschuss des Bundes zur knappschaftlichen Rentenversicherung auswirkt.

Unter Berücksichtigung dieser unmittelbaren Rückwirkungen führt die Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses um 1 Mrd. Euro beziehungsweise um 1,25 Mrd. Euro jährlich zu einer Nettoentlastung des Bundeshaushalts von knapp 0,8 Mrd. Euro im Jahr 2013 und von rund 1 Mrd. Euro jährlich in den Jahren 2014 bis 2016.

Tabelle: Auswirkungen der Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses an die allgemeine Rentenversicherung auf den Bundeshaushalt (in Mio. Euro); Belastungen (+) und Entlastungen (-)

Jahr2013201420152016
Allgemeiner Bundeszuschuss-849-1 095-1 091-1 087
Allgemeiner Bundeszuschuss (Ost)40404143
Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten61626466
Zuschuss des Bundes zur knappschaftlichen Rentenversicherung-15-15-15-15
Insgesamt*-763-1 008-1 001-994

* Abweichungen in den Summen sind rundungsbedingt

Für die Haushalte der Gebietskörperschaften in ihrer Funktion als Arbeitgeber vermindert sich die Entlastung aufgrund der durch die Konsolidierungsmaßnahme um 0,1 Prozentpunkte geringeren Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung ab 2013 um rund 35 Mio. Euro jährlich. Davon entfallen rund 3 Mio. Euro jährlich auf den Bund.

2. Haushalte von Länder und Kommunen

Durch den Wegfall des Eingliederungsbeitrags der Bundesagentur für Arbeit im SGB II, den Wegfall der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung im SGB III sowie durch die einmalige Verminderung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds sind keine finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen zu erwarten.

Für die Haushalte der Gebietskörperschaften in ihrer Funktion als Arbeitgeber vermindert sich die Entlastung aufgrund der durch die Konsolidierungsmaßnahme um 0,1 Prozentpunkte geringeren Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung ab 2013 um rund 35 Mio. Euro jährlich. Davon entfallen rund 11 Mio. Euro jährlich auf die Länder und rund 21 Mio. Euro jährlich auf die Gemeinden.

3. Haushalt der Bundesagentur für Arbeit

Infolge des Wegfalls der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung im SGB III entstehen - berechnet unter Einbeziehung der Steuerschätzung vom Mai 2012 - in folgendem Umfang Mindereinnahmen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit:

Wegfall der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung

Jahr2013201420152016
Mindereinnahmen Bundesagentur für Arbeit (in Mio.
Euro)
6 1274 9564 9704 975

Durch den gleichzeitigen Wegfall des Eingliederungsbeitrags der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen in folgendem Umfang Minderausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit:

Wegfall des Eingliederungsbeitrags der Bundesagentur für Arbeit

Jahr2013201420152016
Minderausgaben Bundesagentur für Arbeit (in Mio. Euro)3 9733 9753 9763 976

Per Saldo stehen der Bundesagentur bis 2016 damit rund 5,1 Mrd. Euro weniger Mittel zur Verfügung. Dies kann sie aus ihren Rücklagen decken.

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird durch den Wegfall der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung im SGB III und den gleichzeitigen Wegfall des Eingliederungsbeitrags geringfügig reduziert, da die entsprechenden Überweisungen beziehungsweise Verrechnungen nicht mehr getätigt werden müssen.

Die einmalige Verminderung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds und die vorübergehende Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses an die gesetzliche Rentenversicherung haben keine Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren.

V. Weitere Kosten

Durch die zeitlich befristete Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses fällt die erwartete Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung zum 1. Januar 2013 um 0,1 Prozentpunkte geringer aus. Die Beitragsentlastung der Arbeitgeber und Beschäftigten vermindert sich dadurch pro Jahr um rund 0,9 Mrd. Euro.

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen aber langfristig keine Mehrkosten. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlecht neutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf s eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.

VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VIII. Nachhaltigkeit

Die Maßnahmen tragen zur nachhaltigen Konsolidierung des Bundeshaushalts bei. Durch die Befristung der Verringerung der Zuschüsse in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sichergestellt, dass keine dauerhaften Einschnitte in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden. Lediglich vorübergehend tritt eine um 0,1 Prozentpunkte verringerte Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung ein. Dies stellt keine stark belastende Maßnahme für die Bürgerinnen und Bürger dar. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wird damit nach den aktuellen Annahmen 2013 weiter abgesenkt. Das Gesetz berücksichtigt daher in seinen Folgen die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 und 2

Mit Artikel 1 wird der Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) aufgehoben.

Zeitgleich fällt mit Artikel 2 r die Beteiligun des Bundes an den Kosten de g

Arbeitsförderung im SGB III weg. Durch den Wegfall des Eingliederungsbeitrags und der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung werden die Finanzbeziehungen zwischen dem Bundeshaushalt und dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entflochten.

Ein im Jahr 2012 zu hoch gezahlter Eingliederungsbeitrag ist der Bundesagentur für Arbeit zeitnah zu erstatten. Ein im Jahr 2012 zu gering gezahlter Eingliederungsbeitrag ist von der Bundesagentur für Arbeit zeitnah an den Bund abzuführen.

Trotz der beschriebenen Konsolidierungsmaßnahmen bleibt der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung stabil.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Der jährliche Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds nach § 221 Absatz 1 SGB V beträgt seit 2012 14 Milliarden Euro. Im Jahr 2013 wird er einmalig von 14 Milliarden Euro auf 12 Milliarden Euro gesenkt. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds in 2013 (§ 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V - neu -) werden im Gegenzug die 2 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, die der Bund dem Gesundheitsfonds im Jahr 2011 zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bereitgestellt hat. Da die Liquiditätsreserve die in § 271 Absatz 2 Satz 2 SGB V vorgesehene Mindestgrenze von 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auch nach der Bereitstellung dieses Betrages für Zuweisungen an die Krankenkassen voraussichtlich noch deutlich überschreiten wird, ist diese Zuführung möglich, ohne die Funktion der Liquiditätsreserve zu gefährden. Im Übrigen beträgt der Bundeszuschuss nach § 221 Absatz 1 SGB V ab 2014 wieder 14 Milliarden Euro.

Zu Nummer 2

§ 221a SGB V regelt die Gewährung des zusätzlichen Bundeszuschusses an die GKV in Höhe von 2 Milliarden Euro im Jahr 2011. Diese Zahlung ist erfolgt. Die Vorschrift kann daher aus Gründen der Rechtsbereinigung entfallen.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 221a SGB V.

Zu Buchstabe b)

Der Bund hat nach § 221a SGB V in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2011 an den Gesundheitsfonds einen zusätzlichen Bundeszuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro geleistet. Diese Mittel, die zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wurden, werden im Jahr 2013 den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 SGB V zugeführt. Dieser Betrag wird verringert um den Anteil der Landwirtschaftlichen Krankenkassen an dem zusätzlichen Bundeszuschuss in 2011, der sich gemäß § 221a Satz 2 SGB V in der am 9. Dezember 2010 geltenden Fassung bemisst. Da die Liquiditätsreserve die in § 271 Absatz 2 Satz 2 SGB V vorgesehene Mindestgrenze von 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auch nach der Bereitstellung dieses Betrages für Zuweisungen an die Krankenkassen voraussichtlich noch deutlich überschreiten wird, ist diese Zuführung möglich, ohne die Funktion der Liquiditätsreserve zu gefährden. Dies dient dem vollständigen Ausgleich der einmaligen Absenkung des Bundeszuschusses nach § 221 Absatz 1 SGB V im Jahr 2013 von 14 Milliarden Euro auf 12 Milliarden Euro, so dass auch im Jahr 2013 14 Milliarden Euro abzüglich des auf die Landwirtschaftlichen Krankenkassen entfallenden Anteils zuweisungsrelevant sind.

Zu Artikel 4

Zusätzlich zur bisherigen Verminderung des allgemeinen Bundeszuschusses in den alten Bundesländern um 340 Mio. Euro nach § 213 Absatz 2a Satz 1 SGB VI erfolgt mit Artikel 4 im Jahr 2013 eine weitere Verminderung um 1 Mrd. Euro und in den Jahren 2014 bis 2016 um jeweils 1,25 Mrd. Euro zum Zwecke der Konsolidierung des Bundeshaushalts.

Zu Artikel 5

Ab dem Jahr 2017 wird der allgemeine Bundeszuschuss an die allgemeine Rentenversicherung nicht mehr zusätzlich vermindert.

Zu Artikel 6

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2013.

Die Befristung der Absenkung des allgemeinen Bundeszuschusses an die allgemeine Rentenversicherung wird in Absatz 2 festgeschrieben. Durch die Aufhebung des neu eingefügten § 213 Absatz 2 a Satz 3 zum 1. Januar 2017 wird ab dem Jahr 2017 der allgemeine Bundeszuschuss nicht mehr zusätzlich vermindert.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2182: Haushaltsbegleitgesetz 2013 - HBeglG 2013 (BMF)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.

Mit dem Gesetz werden die im Kabinettbeschluss zu den Eckwerten für den Entwurf des Bundeshaushalts 2013 und des Finanzplans bis zum Jahre 2016 vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen in den Bereichen der Arbeitsförderung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung umgesetzt. Danach fällt die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) weg. Der Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit, den sie in Höhe der Hälfte der jährlichen Aufwendungen für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) an den Bundeshaushalt zahlt, wird aufgehoben. Der jährliche Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds wird im Jahr 2013 einmalig vermindert. Der allgemeine Bundeszuschuss an die allgemeine Rentenversicherung wird für die Jahre 2013 bis 2016 gekürzt.

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger.

Aufgrund der vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung geringfügig, da die entsprechenden Überweisungen beziehungsweise Verrechnungen nicht mehr getätigt werden müssen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter