Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Punkt 36 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ( § 3 Satz 2 VIG)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b sind in § 3 Satz 2 die Wörter "Buchstaben a bis c gelten" durch das Wort "gilt" zu ersetzen.

Begründung:

In der Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc weist die Bundesregierung auf die jüngst erheblich erweiterten Meldepflichten für Unternehmen hin (neue Vorschriften § 44 Absatz 4a und 5a sowie 44a LFGB). Diese Erweiterung lässt mit Blick auf das VIG befürchten, dass die Zahl der unter den Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d fallenden Informationen mehr und mehr zunehmen wird und so möglicherweise den Anteil der allein durch Überwachungsmaßnahmen generierten Informationen überlagern wird.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass von diesem Ausschlussgrund(d) Informationen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Verstöße) - im Gegensatz etwa zum Buchstaben c (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) - nicht ausgenommen sind. Dabei ist die ungehinderte Information über Verstöße gerade eines der tragenden Prinzipien des Verbraucherinformationsgesetzes.

Es ist letztlich zu erwarten, dass die dargestellte Entwicklung hin zu einer Zunahme der Informationen, die auf Meldepflichten zurückgehen, zu einer Beschränkung der Transparenz und zu einer Abnahme der Effektivität des VIG führen wird; dies war bei der ursprünglichen Abfassung dieses Ausschlussgrundes durch den VIG-Gesetzgeber im Jahr 2006 weder beabsichtigt noch absehbar. Die Befürchtung individueller Nachteile für aufgrund einer Verpflichtung meldende Unternehmen und deren hierauf gründende Schutzbedürftigkeit dürfte in dem Maße abnehmen, wie die Zahl der Meldepflichten, die alle Unternehmer gleichermaßen betrifft, zunimmt.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Abwägungsgebot zwischen Geheimhaltungsinteresse und Informationsinteresse lediglich für die Fälle a) bis c) der Nummer 2 gelten soll, nicht aber für die Fälle des Buchstabens d und somit für den gesamten Bereich der "entgegenstehenden privaten Belange".