Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)

Punkt 39 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 7 Nummer 1d - neu - (§ 10 Absatz 13 Satz 2 - neu - KHEntgG)

In Artikel 7 ist nach der neuen Nummer 1 c folgende Nummer 1 d einzufügen:

Begründung:

Bei vergleichbaren Kostenstrukturen würde die Verweigerung der Angleichung der unterhalb des einheitlichen Basisfallwertes liegenden Landesbasisfallwerte für die betroffenen Länder eine besondere wirtschaftliche Härte bedeuten, die nicht akzeptabel ist. Letztlich würde keine Wettbewerbssituation geschaffen werden, sondern eine gesetzliche Festschreibung ungleicher Vergütungen für gleiche Leistungen, ohne dass es hierfür eine sachliche Begründung gäbe.

Mit der vorgeschlagenen Textfassung bliebe der Korridor oberhalb des einheitlichen Basisfallwertes bestehen.