Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten oder Vollzugsaufwand

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 1. Juli 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident!

Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Beckstein

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Fossilien, deren Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz darstellen würde, werden nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen. Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis des einzelnen Objekts. Vielfach werden Fossilien jedoch unter Verstoß gegen Eigentumsrechte oder landesrechtliche Anzeigepflichten in Besitz genommen und ohne Kenntnis der zuständigen Behörden ausgeführt. Zur Verbesserung des Ausfuhrschutzes soll insoweit das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ergänzt werden.

Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Schutzes deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. Nach Art. 71 GG haben die Länder im Bereich einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Bei der vorgesehenen Ermächtigung zum Erlass eines Gesetzes handelt sich um eine punktuelle Delegation der Gesetzgebungsbefugnis an die Länder, die von Art. 71 GG gedeckt ist.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Fossile Funde können bereits nach der geltenden Rechtslage in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden. Für Bayern wurden beispielsweise mehrere Exemplare der Gattung Archaeopteryx eingetragen. Die in Satz 3 vorgesehene Ermächtigung räumt den Ländern die Möglichkeit ein, auch Objekte vor der Ausfuhr zu schützen, deren Entdeckung noch nicht bekannt ist, bei denen also auch ein möglicher landesrechtlicher Schutz ins Leere läuft. Durch die Nennung einer paläontologischen Gattung wird der mögliche Schutzumfang genau und begrifflich abschließend definiert und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen.

Satz 4 stellt klar, dass die für die Eintragung von Kulturgut durch Verwaltungsakt geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 2 bis 4 KultgSchG bei einer Eintragung durch Landesgesetz nicht gelten.

Durch Satz 5 wird klargestellt, dass die Rechtswirkungen der Eintragungsfiktion durch Landesgesetz einer Eintragung durch Verwaltungsakt gleichstehen.

Zu Nummern 2 und 3

Durch die Einfügungen wird sichergestellt, dass die Straf- und Bußgeldtatbestände in § 16 und § 17 hinreichend bestimmt sind und auch für Kulturgut gelten, das nach

Maßgabe des Landesrechts als eingetragen gilt.

Zu Artikel 2

Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes.