Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zu der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 16. März 2015 zu der Entschließung des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2014 eine Entschließung zur Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung gefasst (Drucksache 458/14(B) HTML PDF ). Darin stellt der Bundesrat fest, dass die Möglichkeit zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Zuchtschafen und -ziegen im Hinblick auf Scrapie durch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 aus Sicht des Bundesrates erheblich eingeschränkt ist und bittet die Bundesregierung:

Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

Die Darstellung des Bundesrates, wonach Schafe, die nicht aus Betrieben stammen, die als resistent anerkannt sind, nur dann innergemeinschaftlich gehandelt werden dürfen, wenn bei Ihnen der Prionprotein-Genotyp ARR/ARR festgestellt wurde und der Handel mit Zuchtziegen wegen des Fehlens dieses Prionprotein-Genotyps derzeit überhaupt nicht möglich ist, gibt die gemeinschaftliche Rechtslage nur teilweise korrekt wieder.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 630/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden u.a. die Bestimmungen für den Handel mit Ziegen und Schafen geändert. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass sich die Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren auch nach dem Scrapie-Status des jeweiligen Versende- und Empfängermitgliedstaates richten. Dies entspricht den Vorgaben des Tiergesundheitscodes für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

Damit ein Mitgliedstaat den Status "vernachlässigbares Risiko" erlangen kann, muss ein nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm aufgelegt und durch die Europäische Kommission genehmigt werden. Bislang wurden die Programme Dänemarks, Österreichs, Finnlands und Schwedens genehmigt. Für das Verbringen in bzw. aus diesen Mitgliedstaaten gelten besondere Regelungen.

Die meisten Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, haben allerdings keine nationalen Programme aufgelegt. Um den innergemeinschaftlichen Handel auch zwischen diesen Mitgliedstaaten weiterhin aufrecht zu halten, dürfen Zuchtschafe und -ziegen auch dann verbracht werden, wenn die Tiere aus einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko bezüglich klassischer Scrapie stammen oder es sich um Tiere mit dem Genotyp ARR/ARR handelt, die nicht aus einem wegen Scrapie gesperrten Bestand stammen. Für Ziegen wurde ein solches Resistenzgen noch nicht festgelegt.

Die Vorgaben, die ein Haltungsbetrieb erfüllen muss, um als Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko anerkannt zu werden, finden sich in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nr. 1.2 bzw. 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Die Überwachungsvorschriften für Haltungsbetriebe, die Zuchtschafe und -ziegen für den innergemeinschaftlichen Handel versenden wollen, wurden bereits schrittweise ab dem 1. Juli 2004 angepasst. Ab dem 1. Juli 2007 gelten diese Vorschriften vollumfassend. Neu ist lediglich, dass nach einer Übergangsfrist von sieben Jahren den Betrieben, die diese Anforderungen erfüllt haben, ein Status zuerkannt wird. Eine entsprechende Bekanntmachung der Schafhaltungsbetriebe, die die Voraussetzungen erfüllen, ist in Vorbereitung und wird in Kürze veröffentlicht.

Insoweit wird die Einschätzung des Bundesrates, wonach die Möglichkeit zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Zuchtschafen und -ziegen durch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 eingeschränkt ist, von mir nicht geteilt.

Dem Umstand, dass bei Ziegen der Prionprotein-Genotyp ARR/ARR nicht vorhanden ist, hat die Europäische Kommission durch einen Auftrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Rechnung getragen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieses Gutachtens könnte der Handel auch bei Ziegen mit einem bestimmten Resistenzgen, unabhängig vom Status des Betriebes, nach Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 möglich sein.