Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt ..... der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hamburg,

Niedersachsen und Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt -

A

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der nachstehenden Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1a Abs. 2 Satz 2 UBGG

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 1a Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort "Genussrechte" die Wörter "sowie dem Risiko nach eigenkapitalähnliche Finanzierungsformen" einzufügen.

Als Folge ist in der Begründung zu Nummer 2 (§ 1a Abs. 2 UBGG) folgender Absatz anzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Dem Begriff der Wagniskapitalbeteiligung kommt im UBGG zentrale Bedeutung zu. Er bestimmt den Handlungsrahmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

Die bisherige Definition der Wagniskapitalbeteiligung hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Die Neufassung der Vorschrift soll die Beteiligung an einer Offenen Handelsgesellschaft und an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich zulassen. Ferner sollen Beteiligungen an Gesellschaften mit vergleichbarer europäischer oder ausländischer Rechtsform zulässig sein.

Zum Wagniskapital gehören gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an anderen Unternehmen und schuldrechtliche Kapitalzuführungen an andere Unternehmen, die wirtschaftlich gesehen Eigenkapitalcharakter haben (mezzanines Kapital).

Durch eine weitere Öffnung der Definition von Wagniskapital soll die Berücksichtigung neuer Entwicklungen bei Mezzaninkapital gewährleistet sein.

Mezzaninkapital ist in der Regel unbesichertes Wagniskapital; ein der Höhe nach bestimmter Rückzahlungsanspruch besteht in der Regel nicht oder der Rückzahlungsanspruch ist im Falle der Krise des finanzierten Unternehmens nachrangig gegenüber Ansprüchen von Drittgläubigern ohne Rangrücktritt.

2. Zu Nummer 5 der Begründung (Dritter Absatz)

In der Begründung zu Nummer 5 (§ 4 Abs. 4) ist der letzte Absatz wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In der Begründung zu § 4 Abs. 4 ist das Wort typisch zu streichen, da der Eindruck entstehen könnte, dass nur die typisch stille und nicht auch die atypisch stille Gesellschaft UBGG-konform sei.

B

C

4. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:

Begründung:

Zu einem leistungsfähigen Finanzstandort gehört eine aktive Private-Equity-Branche. Die Bedeutung von Private Equity wird in den kommenden Jahren sowohl für den Mittelstand als auch bei großen Unternehmensübernahmen noch erheblich zunehmen. Die Alternative zur Fremdfinanzierung durch die Banken wird gerade bei der Finanzierung junger, innovativer Unternehmen dazu beitragen, dass es zu einer spürbaren Belebung des Beteiligungsmarktes kommt.

Im internationalen Vergleich hat Deutschland ausgeprägte Schwächen bei den regulatorischen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Das gilt insbesondere für die Frühphaseninvestitionen. Bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Mittelstandsfinanzierung und bei der Belebung des Marktes für Wagniskapitalbeteiligungen besteht kurzfristiger Handlungsbedarf.

Vorrangiges Ziel eines Private-Equity-Gesetzes muss es sein, mehr Beteiligungskapital insbesondere für wachstumsorientierte Unternehmen in Deutschland anzuziehen. Dieses wird umso besser gelingen, je mehr Investoren in Deutschland ansässig sind. Deshalb muss die Attraktivität Deutschlands für Fonds und deren Geschäftsleitungen gesteigert werden.