Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2014: Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 0625 Titel 671 01 - Erstattung an Dritte für die Durchführung der Fluggast- und Reisegepäckkontrollen - bis zur Höhe von 26.000 T€

Bundesministerium der Finanzen
Berlin, 6. Oktober 2014
Parlamentarischer Staatssekretär

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 37 Abs. 4 BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums des Innern seine Einwilligung nach Artikel 112 GG erteilt hat, bei Kapitel 0625 Titel 671 01 eine überplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe von 26.000 T€ zu leisten.

Die Mehrausgaben ergeben sich aus gegenüber der Veranschlagung und den bisherigen Annahmen gestiegenen Verbindlichkeiten der Bundespolizei gegenüber privaten Sicherheitsunternehmen für die Fluggastkontrollen auf den deutschen Flughäfen. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen. Die Rechtsverpflichtungen beruhen auf nach § 5 Luftsicherheitsgesetz in Verbindung mit § 4 des Bundespolizeigesetzes durch die Bundespolizei mit privaten Sicherheitsdienstleistern geschlossenen Verträgen zur Durchführung von entsprechenden Sicherheitskontrollen.

Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vereinbarten Verfahren erhält die Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine Kopie des Schreibens zur Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die überplanmäßige Ausgabe.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Kampeter