Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 KOM (2005) 210 endg.; Ratsdok. 9577/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 6. Juni 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. Mai 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Begründung

1. Gründe und Ziele

Der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("die Agentur")1 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs neue Aufgaben hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung übertragen. Angesichts der Tatsache, dass die Agentur hier eine langfristige Verantwortung trägt, kann sie die damit verbundenen Aufgaben nur dann wirksam und umfassend erfüllen, wenn ihre Finanzierung durch eine mehrjährige Mittelbindung angemessen abgesichert wird.

Dieser Legislativvorschlag sieht daher den Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung der neuen Aufgaben der Agentur sowie die Verfahren für seine Bereitstellung auf der Grundlage einer mehrjährigen Mittelbindung vor, die über sieben Jahre gestaffelt wird.

Dieser Vorschlag ist im Arbeitsprogramm der Kommission für 2005 enthalten.

2. Allgemeiner Kontext und Begründung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Die Havarie des Öltankschiffs ERIKA im Dezember 1999, die eine katastrophale Ölpest zur Folge hatte, führte 2002 zur Gründung der Agentur, die mit der Aufgabe betraut wurde, den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlichtechnische Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um ein hohes, einheitliches und effektives Sicherheitsniveau im Seeverkehr und bei der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe zu gewährleisten. Danach gab der Untergang des Öltankschiffs Prestige den entschiedenen Anstoß für die Entwicklung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung durch Schiffe verursachter Verschmutzung. Diese beiden schweren Unfälle auf See machten nämlich deutlich, dass die einzelnen Mitgliedstaaten nicht über eine ausreichende und angemessene Eingreifkapazität verfügen, um auf einen Ölunfall größeren Ausmaßes schnell und wirksam reagieren zu können, und dass zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen.

Darum wurden der Agentur durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 spezielle Verpflichtungen hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung durch Schiffe in der Gemeinschaft übertragen. Nach dieser Verordnung ist die Agentur verpflichtet, den Mitgliedstaaten und der Kommission in Fällen unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe wissenschaftlichtechnische Unterstützung zur Verfügung zu stellen und auf Anfrage insbesondere in kosteneffizienter Weise die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Verschmutzung zu unterstützen. Um einen übergeordneten Rahmen für ihre Maßnahmen im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Ölverschmutzung zu schaffen, verabschiedete die Agentur im Oktober 2004 einen Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung ("Aktionsplan")2, wie es in der Verordnung vorgesehen war.

Im Aktionsplan sind die Maßnahmen festgelegt, die die Agentur im Zusammenhang mit der genannten Verordnung plant, sowohl in Bezug auf das Eingreifen bei Ölverschmutzung durch Spezialschiffe und als auch im Hinblick die Einsatzbereitschaft, die eine Voraussetzung für die Organisation wirksamer Bekämpfungsmaßnahmen ist. Vor allen Dingen soll er die optimale Verwendung der der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel sicherstellen.

1. Tätigkeit der Agentur im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung

Die Maßnahmen der Agentur im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung umfassen insbesondere:

Diese zusätzlichen Mittel stellt die Agentur im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen zur Verfügung, das durch die Entscheidung 2001/792/EG,Euratom vom 23. Oktober 20014 eingeführt wurde. Für die entsprechenden Maßnahmen und bereitgestellten Mittel ist der Mitgliedstaat verantwortlich, der sie beantragt hat.

Es wurden vier Regionen festgelegt, in denen schwerpunktmäßig operative Hilfe bereitgestellt werden soll, nämlich die Ostsee, die westlichen Zufahrten zum Ärmelkanal, die Atlantikküste und das Mittelmeer (insbesondere die Gebiete entlang der Tankerroute zum Schwarzen Meer), und wo die Agentur speziell für die Verschmutzungsbekämpfung ausgerüstete Schiffe postieren wird, doch kann im Bedarfsfall auch überall sonst Hilfe geleistet werden.

Um die geeigneten Ölbekämpfungsschiffe zu einem wettbewerbsfähigen Satz zur Verfügung stellen zu können, wählte die Agentur die Möglichkeit der langfristigen Charterung, indem sie

2. Finanzierung der Verschmutzungsbekämpfung

Art und Umfang der Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung hängen von den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab. Für 2005 genehmigte die Haushaltsbehörde einen Betrag von 17,8 Mio. EUR. Bei den Haushaltsmitteln für 2006 muss (über die 20 Mio. EUR hinaus, die im APS für 2006 bereits für Verschmutzungsbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen sind) ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 9 Mio. EUR eingesetzt werden; 6 Mio. EUR sind für einen Vierjahres-Vertrag über die Bereitstellung von Schiffen auf Abruf für ein Schiff bestimmt, das bei Unfällen mit gefährlichen und schädlichen Stoffen (siehe Abschnitt 3 Buchstabe a) eingesetzt werden soll, weitere 3 Mio. EUR für die Einrichtung eines Satellitenbild-Servicezentrums. Über diese Mittel wird im Zuge des laufenden Haushaltsverfahrens entschieden.

Angesichts der langfristigen Schäden, die durch eine Ölpest verursacht werden können, müssen die entsprechenden Eingreifkapazitäten in Europa unbedingt verbessert werden, damit Ölverschmutzungen rasch, wirksam und umfassend begrenzt und bekämpft werden können. Damit ein einsatzbereites System für das Eingreifen bei Ölverschmutzung aufgebaut werden kann, müsste die Agentur möglichst bald die im Aktionsplan genannten derzeitigen Verschmutzungsbekämpfungsmaßnahmen weiter ausbauen und zusätzliche Mittel erhalten, um den Wirksamkeitsgrad der Bekämpfung von Öl auf See in europäischen Gewässern insgesamt zu verbessern.

Den jüngsten Bewertungen zufolge sollte die Eingreifkapazität in bestimmten Regionen, wo schnelles Handeln unter Umständen aufgrund großer Entfernungen unmöglich ist, durch zusätzliche Ölbekämpfungsschiffe und -ausrüstung erweitert werden. Die Eingreifkapazitäten können jedoch nicht nur hinsichtlich der mechanischen Abschöpfung von Öl auf See verbessert werden. Auch bei den Mitteln und Ausrüstungen für die Luftüberwachung, die dazu beitragen kann, Verschmutzungen aufzuspüren und zu bekämpfen und Verstöße gegen einschlägige Umweltschutzvorschriften zu verhindern, ist eine Weiterentwicklung möglich. Außerdem können durch Satellitenbilder Überwachungsmaßnahmen ergänzt werden, für die derzeit Flugzeuge eingesetzt werden. Es lohnt sich daher, dass die Agentur die Möglichkeiten prüft, den Mitgliedstaaten und der Kommission Satellitenbilder zur Verfügung zu stellen und dafür ein Satellitenbild-Servicezentrum einzurichten, um die Aufspürung und Überwachung illegaler und unfallbedingter Öleinleitungen und die angemessene Reaktion darauf zu erleichtern. Nicht zuletzt müssten auch Verfahren für das Eingreifen bei Unfällen mit gefährlichen und schädlichen Stoffen entwickelt werden, ausgehend von einer Evaluierung Angesichts der langfristigen Verantwortung der Agentur für das Eingreifen bei Ölverschmutzung müssen langfristige finanzielle Vorkehrungen getroffen werden, um angemessene Mittel für das Eingreifen bei Verschmutzung bereitzustellen und die Finanzierung der Agentur ausreichend abzusichern; dies würde die Ausgaben bei der Aushandlung längerfristiger Verträge senken.

Dieser Ansatz wird vom Europäischen Parlament unterstützt. In seiner Entschließung vom 21. April 2004 zu der Verbesserung der Sicherheit auf See begrüßte das Europäische Parlament, dass der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs auf dem Gebiet der Verschmutzungsbekämpfung eine operative Aufgabe zugewiesen wurde, und unterstrich die Bedeutung der Bereitstellung ausreichender Finanzmittel für die Wahrnehmung dieser Aufgabe.

Damit gewährleistet ist, dass wirksame und nachhaltige Anstrengungen zur Bekämpfung der Ölverschmutzung auf europäischer Ebene wirtschaftlich tragbar sind, muss die Finanzierung der Aufgaben der Agentur im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung abgesichert und die Kosteneffizienz durch eine auf mehrere Jahre angelegte Programmierung der Ausgaben für solche Aufgaben gewährleistet werden.

Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass eine Mittelausstattung für mehrere Jahre vorgesehen werden muss, für die im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013, entsprechend der neuen finanziellen Vorausschau, Haushaltsmittel der Gemeinschaft bereitgestellt werden. Sie schlägt deshalb vor, für den Referenzzeitraum (siehe Anhang) einen Betrag von 154 Mio. EUR vorzusehen. Die jährlichen Tranchen sind von der Haushaltsbehörde gemäß dem Haushaltsverfahren zu genehmigen.

3. Mehrjährige Finanzierung von Verschmutzungsbekämpfungsmaßnahmen.

Der hierfür eingesetzte Betrag gilt für die drei unter Punkt 1 genannten Tätigkeitsbereiche der Agentur. Die Richtbeträge für die einzelnen Bereiche wurden anhand der folgenden Schätzungen ermittelt:

Abrufbereite Schiffe

Die Agentur würde die Jahre von 2005 bis 2007 benötigen, um ihre Mindestkapazität für die Bereitstellung operativer Unterstützung für die Mitgliedstaaten durch "zusätzliche Mittel", aufzubauen, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 724/2004 vorgesehen ist. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Aufbau eines Systems abrufbereiter Ölbekämpfungsschiffe und eines Satellitenbild-Servicezentrums. Um die Wirksamkeit der gesamten Eingreifkette zu verbessern, muss die Agentur auch Lösungen für andere schwierige Fragen suchen, beispielsweise in Bezug auf das Löschen des aufgefangenen Öls und auf die Luftüberwachung.

Die Zahlen, die für den Voranschlag der Mittelausstattung für das Mehrjahresprogramm für das Eingreifen bei Ölverschmutzung zugrunde gelegt wurden, stützen sich auf die Tätigkeiten in den Jahren 2005 und 2006. Das Mehrjahresprogramm läuft zwar erst 2007 an, doch haben die Tätigkeiten der Jahre 2005 und 2006 unmittelbare Auswirkungen, da die geschlossenen

Verträge noch gelten werden und während des vom Mehrjahresprogramm abgedeckten Zeitraums verlängert beziehungsweise erneuert werden müssen.

Die ersten Verträge für abrufbereite Ölbekämpfungsschiffe werden erstmals 2005 im Wege einer beschränkten Ausschreibung nach einem Aufruf zur Interessenbekundung vergeben6. Die Agentur beabsichtigt, die Verträge bis Ende 2005 abzuschließen und so die im Aktionsplan angegebenen Beträge zu binden. Bis Ende 2005 werden die tatsächlich erforderlichen Beträge bekannt sein; was unter Umständen dies zu einer Anpassung der Zahlen im Aktionsplan führen könnte. Da diese Verträge eine Laufzeit von drei Jahren haben, müssen sie danach neu ausgehandelt werden.

Im Jahr 2006 folgt eine zweite Gruppe von Verträgen über die Bereitstellung von Schiffen auf Abruf. Die für die Vergabe von Dreijahresverträgen und für die Erneuerung von Verträgen nach diesem Zeitraum eingesetzten Beträge entsprechen in etwa den Zahlen für 2005. Damit in das System alle Gebiete einbezogen sind müsste die Agentur 2007, wenn auch Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union gehören, ebenfalls eine Vereinbarung für das Schwarze Meer aushandeln.

Danach werden wieder 2008 (wenn die Verträge auslaufen, sowie danach jeweils alle drei Jahre) umfangreiche Mittel benötigt, weil folgende Faktoren zusammenkommen:

Neben den Ausgaben für die Ausrüstung ist ein Teil der Mittel erforderlich zur Deckung der laufenden jährlichen Kosten, unter anderem die Beteiligung an multinationalen Übungen, die Ausbildung der Mannschaft sowie die Verfügbarkeit des Schiffs (Verbleiben im zugewiesenen Einsatzgebiet, Deckung der Unterbrechung oder des Verlusts von Handelsverträgen im Falle eines Ölpest-Einsatzes).

Abrufbereite Schife für Unfälle mit gefährlichen und schädlichen Stofen

Im Aktionsplan ist vorgesehen, dass erste Schritte im Hinblick auf die Bereitstellung zusätzlicher Kapazität für schwere Ölunfälle unternommen werden, Maßnahmen in Bezug auf Unfälle mit gefährlichen und schädlichen Stoffen jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt ergriffen werden. Öl und Ölteppiche zeigen in der Meeresumwelt ein typisches Verhalten, so dass die Eingreifoptionen klar eingegrenzt werden können. Die Vielzahl der Stoffe, die bei einem Unfall eines Chemikalientankers freigesetzt werden könnten, und ihr Verhalten in der Meeresumwelt erfordert dagegen eine zusätzliche Eingreifkapazität anderer Art.

Daher ist die Beschaffung von Schiffen, die bei Unfällen mit gefährlichen und schädlichen Stoffen eingesetzt werden, erst für 2006 vorgesehen. Die im Anhang angegebenen Beträge betreffen die Nachrüstung bestehender Schiffe, die zu diesem Zeitpunkt Gegenstand eines Vertrags sind, oder erforderlichenfalls die Vergabe von Verträgen über die Bereitstellung von Schiffen auf Abruf für geeignete Spezialschiffe für einen Zeitraum von drei Jahren. Für 2006 wird allerdings ein abrufbereites Spezialschiff für gefährliche und schädliche Stoffen im Rahmen des laufenden Haushaltsverfahrens für vier Jahre zur Verfügung gestellt. Ein Teil dieser Beträge dient der Deckung der Kosten zumindest für den zur Erfüllung der Mindestanforderungen nötigen Umbau, das heißt für Maßnahmen im Hinblick auf die Rettung der Mannschaft, die Feuerbekämpfung und das Abdichten von Lecks.

Um diese zusätzliche Eingreifkapazität für "Chemieunfälle" aufrechtzuerhalten, müssen die Verträge 2010 und dann wieder 2013 erneuert werden.

Satellitenbilder

Eine weitere wichtige Aktivität wird 2006 die Einrichtung eines Satellitenbild-Servicezentrums für das Eingreifen bei Ölverschmutzung sein, die auch in der Richtlinie ... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Meeresverschmutzung durch Schiffe und Einführung von Sanktionen bei Verstößen7 vorgesehen ist. Satellitenbilder sollten die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission unterstützen, auf illegale und unfallbedingte Öleinleitungen zu reagieren.

Die Agentur muss zu diesem Zweck eine geeignete Infrastruktur einrichten und aufbereitete Satellitenbilder kaufen. Eine erste Kostenabschätzung zeigt, dass für 1 000 Bilder für die gesamten Gemeinschaftsgewässer jährlich 1 Mio. EUR aufgewendet werden müssen. Würden die Mitgliedstaaten diesen Dienst regelmäßig in Anspruch nehmen, wäre dieser Betrag nicht ausreichend. Nach Ablauf des ersten Dreijahresvertrags (2009) möchte die Agentur möglicherweise über eine größere Anzahl von Bildern verhandeln und positive Entwicklungen in der Satellitenindustrie nutzen.

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bei diesem Zentrum direkt alle Arten von Fast-Echtzeit-Daten für diesen Bereich anfragen können. Durch einen zentralen Ansatz auf europäischer Ebene lassen sich Effizienzsteigerungen und die unmittelbare Verfügbarkeit von Satellitendaten sowie erhebliche Kosteneinsparungen (Größenvorteile) erreichen.

Information, Zusammenarbeit und Koordinierung

Hierzu gehören alle im Aktionsplan genannten Unterstützungsmaßnahmen in den Bereichen Information, Koordinierung und Zusammenarbeit im Rahmen der Verpflichtung der Agentur, den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlichtechnische Unterstützung im Hinblick auf das Eingreifen bei Ölverschmutzung zur Verfügung zu stellen.

Für 2005 und 2006 sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen: (i) Vereinbarungen mit regionalen Übereinkommen, (ii) Verbreitung bewährter Verfahren durch Workshops und Konferenzen, (iii) Studien im Bereich der Innovation bei Ausrüstungen für die Bekämpfung von Ölverschmutzung und spezieller Verfahren bei Unfällen mit gefährlichen und schädlichen Stoffen, sowie (iv) Verbesserung der Notfallplanung der Mitgliedstaaten und der Eingreifkette.

Ab 2008 wird mehr Nachdruck auf den Ausbau "anderer Tätigkeiten" zur Förderung der Leistungsfähigkeit bei der Verschmutzungsbekämpfung gelegt. Dann müssen Maßnahmen, zum Beispiel im Bereich der Innovation, ausgereift sein und es sind spezielle Studien einzuleiten. Um die Wirksamkeit der gesamten Eingreifkette zu verbessern, muss die Agentur auch Lösungen für andere schwierige Fragen suchen, beispielsweise in Bezug auf das Löschen des aufgefangenen Öls und auf die Luftüberwachung. Zur Finanzierung dieser Tätigkeiten sind daher weitere Haushaltsmittel erforderlich.

4. Schlussfolgerung

Die Agentur hat dem Aktionsplan entsprechend 2005 ihre Arbeit im Bereich des Eingreifens bei Ölverschmutzung aufgenommen und wird sie in den kommenden Jahren fortsetzen. Angesichts der bereits bestehenden Verpflichtungen wird es ohne eine angemessene finanzielle Flexibilität schwierig sein, in den nächsten Jahren mit zusätzlichen anderen Maßnahmen zu beginnen. Die Entwicklung und Erweiterung von Ölbekämpfungsmaßnahmen erfordern also langfristige Investitionen und eine angemessene Absicherung der Finanzierung. Daher ist eine Verordnung der Kommission erforderlich, um einen angemessenen Beitrag der Kommission zum Haushalt der Agentur für die sieben Jahre von 2007 bis 2013 zu gewährleisten.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/0211 wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("die Agentur") errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheitsniveaus im Seeverkehr und bei der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ist.

(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 werden der Agentur als Reaktion auf die Unfälle, die sich in jüngster Zeit in den Gewässern der Gemeinschaft ereignet haben, insbesondere die Havarien der Öltankschiffe "Erika" und "Prestige", neue Aufgaben hinsichtlich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen.

(3) Zur Durchführung der neuen Aufgaben der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung nahm der Verwaltungsrat der Agentur am 22. Oktober 2004 einen Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung an, in dem die Maßnahmen der Agentur in diesem Bereich festgelegt werden und durch

(4) Das im Aktionsplan festgelegte Eingreifen der Agentur bei Ölverschmutzung umfasst Maßnahmen in den Bereichen Information, Zusammenarbeit und Koordinierung und vor allem operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten durch Bereitstellung zusätzlicher Spezialschiffe zur Verschmutzungsbekämpfung.

(5) Die zusätzlichen Mittel der Agentur für die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren für Katastrophenschutzeinsätze, auch bei unfallbedingter Meeresverschmutzung, zur Verfügung gestellt werden, die durch die Entscheidung 2001/792/EG,Euratom vom 23. Oktober 200112 festgelegt wurden.

(6) Damit die Durchführung des Aktionsplans in allen Punkten gewährleistet und der Wirksamkeitsgrad der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Ölverschmutzung erhöht werden können, indem die derzeitigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung ausgeweitet werden, sollte die Agentur über ein wirtschaftlich tragbares und kosteneffizientes System für die Finanzierung vor allem ihrer operativen Unterstützung für die Mitgliedstaaten verfügen.

(7) Deshalb muss die Finanzierung der Aufgaben, die der Agentur in Bezug auf das Eingreifen bei Ölverschmutzung und andere damit zusammenhängende Maßnahmen übertragen wurden, durch eine mehrjährige Mittelbindung abgesichert werden. Die Höhe des jährlichen Gemeinschaftsbeitrags sollte im Einklang mit den geltenden Verfahren festgelegt werden.

(8) Die zur Finanzierung des Eingreifens bei Ölverschmutzung erforderlichen Beträge sollten - entsprechend der neuen finanziellen Vorausschau - für den Zeitraum 2007 bis 2013 gebunden werden.

(9) In dieser Verordnung ist weiter, ebenfalls für den Zeitraum 2007 bis 2013, ein Höchstbetrag für die Durchführung des Aktionsplans vorgesehen.

(10) Damit die Mittelzuweisung optimiert wird und möglichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Eingreifen bei Ölverschmutzung Rechnung getragen werden kann, muss gewährleistet sein, dass der Handlungsbedarf laufend ermittelt wird, so dass die jährlichen Mittelzuweisungen angepasst werden können.

(11) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte also die Mittelbindungen auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor erstellten Berichts prüfen, um eventuell erforderliche Anpassungen im Haushalt der Agentur zu berücksichtigen. Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 ist daher entsprechend zu ändern -

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Ziel

Diese Verordnung enthält die Regelung für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für die Durchführung der Aufgaben, die der Agentur gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 hinsichtlich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen wurden, und damit zusammenhängender Maßnahmen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) "Agentur" ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.

(b) "Regionale Übereinkommen" sind die bilateralen und regionalen Vereinbarungen wie beispielsweise die Übereinkommen von Barcelona und Helsinki von 1974 beziehungsweise 1976, die die Küstenstaaten im Hinblick auf die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen geschlossen haben.

Artikel 3
Geltungsbereich

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird der Agentur für die Finanzierung von Maßnahmen zugewiesen, die vor allem Folgendes betreffen:

(a) Information durch Sammlung, Analyse und Verbreitung bewährter Verfahren, Techniken und Innovationen im Bereich des Eingreifens bei Ölverschmutzung,

(f) Zusammenarbeit und Koordination, indem die Dienststellen der Kommission im Rahmen der einschlägigen regionalen Übereinkommen technische und wissenschaftliche Unterstützung erhalten,

(g) operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, indem ihnen auf Anfrage zusätzliche Mittel wie abrufbereite Spezialschiffe und Ausrüstungen zur Bekämpfung der Verschmutzung zur Verfügung gestellt werden, um nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung zu ergänzen. Diese Unterstützung gilt schwerpunktmäßig für die Ostsee, die westlichen Zufahrten zum Ärmelkanal, die Atlantikküste und das Mittelmeer, insbesondere die Gebiete entlang der Tankerroute zum Schwarzen Meer, doch wird im Bedarfsfall auch überall sonst Hilfe geleistet.

Artikel 4
Gemeinschaftsmittel

Der Höchstbetrag für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 beträgt 154 Mio. EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 5
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1. Die Kommission und die Agentur gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

2. Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder von ihnen verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde.

Artikel 6
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Bewertung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung. In dem Bericht ist die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags gemäß Artikel 4 für Mittelbindungen und Ausgaben für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 zu belegen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den
Im Namen des Europäischen ParlamentsDer Präsident
Im Namen des RatesDer Präsident

Folgenabschätzungsbogen

Auswirkungen des vorgeschlagenen Rechtsakts auf die Unternehmen unter Besonderer BERÜCKSICHTIGUNG der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Titel des vorgeschlagenen Rechtsakts

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mehrjahresfinanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002.

Dokumentennummer KOM (2005) yyy endg..

DER vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum sind angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität Vorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich erforderlich und was sind ihre Hauptziele?

Wichtigstes Ziel des Vorschlags ist die Festlegung der Verfahren für die Finanzierung der neuen Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Bekämpfung der Verschmutzung nach Unfällen auf See sowie die Festlegung des entsprechenden Finanzbeitrags der Gemeinschaft auf der Grundlage einer mehrjährigen Mittelbindung, die über einen Zeitraum von sieben Jahren (2007-2013) gestaffelt ist.

Die Bereitstellung des Gesamtbeitrags für den Haushalt der Agentur aus dem Gemeinschaftshaushalt erfordert einen Rechtsakt der Gemeinschaft. Diese Angelegenheit fällt daher in die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft.

AUSWIRKUNG auf die Unternehmen

2. Wer ist durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen? - Welche Wirtschaftszweige?

Seeschifffahrtsunternehmen, die Spezialschiffe für die Ölabschöpfung auf See betreiben, die auf der Grundlage von Verträgen über die Bereitstellung von Schiffen auf Abruf für die Bekämpfung der Verschmutzung eingesetzt werden können.

Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)?

Alle in diesen Sektoren vertretenen Unternehmensgrößen.

- besondere Gebiete der Gemeinschaft, in denen diese Unternehmen ihren Standort haben

In allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme jener ohne Seezugang. Allerdings sind grundsätzlich alle Mitgliedstaaten in ihrer Rolle als Flaggenstaaten betroffen.

Hinweis: vgl. Drucksache 026/01 = AE-Nr. 010061 und Drucksache 640/03 (PDF) = AE-Nr. 032808 ______________________________________________
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden. Dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.
1 Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002, AB1. L 208 vom 5.8.2002, S.1.; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004, AB1. L 129 vom 29.4.2004, S. 1.
2 Der Aktionsplan wurde vom Verwaltungsrat der Agentur auf seiner neunten Tagung in Lissabon am 21. und 22. Oktober 2004 verabschiedet (Internet-Link: http://www.emsa.eu.int).
3 Bilaterale und regionale Vereinbarungen wie beispielsweise die Übereinkommen von Barcelona und Helsinki von 1974 beziehungsweise 1976, die die Küstenstaaten im Hinblick auf die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen geschlossen haben.
4 AB1. L 297 vom 15.11.2001, S. 7. mit kommerziellen Schiffsbetreibern, die über ausreichend große Schiffe verfügen, die für die Ölbekämpfung ausgerüstet werden können, Verträge über die Bereitstellung von Schiffen auf Abruf schließt; diese Schiffe würden für jede der prioritären Regionen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren zur Verfügung stehen (abrufbereite Schiffe). Wenn ein Mitgliedstaat Unterstützung beantragt, müssten solche Schiffe ihre reguläre kommerzielle Fahrt unterbrechen und würden in dem Gebiet eingesetzt, wo Hilfe gebraucht wird. Der Zeitraum von drei Jahren wird für erforderlich gehalten, um die finanziellen Investitionen insbesondere in geeignete Ausrüstung an Bord zu decken und stellt daher den kosteneffizientesten Ansatz dar. Auch die International Tanker Owners Pollution Federation sprach sich in einer Studie zu den Ölbekämpfungskapazitäten5, die die Generaldirektion für Energie und Verkehr in Auftrag gegeben hatte, für diese Option aus.
5 Studie über das Eingreifen bei Verschmutzung durch Schiffe, April 2004. der Handelsströme und -routen für diese Stoffe im Seeverkehr und einer Bewertung der von solchen Ladungen ausgehenden Gefahren.
6 Die entsprechende Vorabinformation wurde im AB1. N2005/Sl6 - 014442 am 22.1.2005 veröffentlicht.
7 Entwurf einer Richtlinie, die derzeit dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme vorliegt.
8 AB1. C ... vom ..., S. ....
9 AB1. C ... vom ..., S. ....
10 AB1. C ... vom ..., S. ....
11 AB1. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004, AB1. L 129 vom 29.4.2004, S. 1. den die der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel optimal genutzt werden sollen ("der Aktionsplan").
12 AB1. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
13 Verweis auf diese Verordnung. aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen vor."