Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019

A

Der federführende Ausschuss für Kulturfragen (K), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Soziapolitik (AIS),

der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (§ 2 Absatz 6 AFBG)

In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe e wie folgt zu fassen:

"e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher ist in den einzelnen

Ländern unterschiedlich organisiert. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle, die jeweils drei Jahre umfassen:

Die bisher geforderte Fortbildungsdichte von 70 Prozent führt dazu, dass im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung keine Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährt werden, wenn Fachschülerinnen und Fachschüler während der Schulwochen die - laut Lehrplan obligatorische - nicht vergütete praktische Ausbildung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolvieren. Eine grundsätzliche Verlagerung der praktischen Ausbildung in Schulferien ist nicht möglich, da Lehrkräfte Praktikumsbesuche durchführen und als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler sowie Praktikumsstätten zur Verfügung stehen müssen.

Die Zeiten der praktischen Ausbildung in den sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Bildungsgängen sind in ihrer Bedeutung für die Qualität der Weiterbildungen in diesem Berufsfeld essentiell. Diese Ergänzung bedeutet daher eine entscheidende Verbesserung der Möglichkeiten, eine Förderfähigkeit bei Sicherung der Ausbildungsqualität zu erhalten. Die Attraktivität der Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher kann damit erhöht werden, da dadurch Schüler und Schülerinnen auch in der nicht vergüteten praxisintegrierten Ausbildung während der gesamten Ausbildungszeit Leistungen nach dem AFBG erhalten können.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa - neu - (§ 2 Absatz 6 Satz 1 AFBG)

In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe e wie folgt zu fassen:

,e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Gemäß der Rahmenvereinbarung über Fachschulen vom 7. November 2002 sind für die Fachrichtung Sozialpädagogik und die Fachrichtung Heilerziehungspflege mindestens 2 400 Unterrichtsstunden und 1 200 Stunden Praxis durchzuführen. Diese Praxiszeiten in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern sind in ihrer Bedeutung für die Qualität der Aufstiegsfortbildung in diesen Berufsfeldern essentiell.

Eine moderate Absenkung bei der erforderlichen Fortbildungsdichte verschafft den Fachschulen mehr Gestaltungsspielraum bei der Gesamtunterrichtsverteilung und verhindert, dass in hohem Maße Praxiszeiten in die gesetzlich vorgeschriebenen Ferienzeiten verlagert werden müssen.

Darüber hinaus führt eine entsprechende Absenkung der erforderlichen Unterrichtswochen auf 60 Prozent zu einer Harmonisierung der bisher durch die Fortbildungsstätten teilweise unterschiedlich geregelten Gestaltung des Unterrichts für BAföG- bzw. AFBG-Geförderte in diesen Maßnahmen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a (§ 12 Absatz 1 Satz 2 AFBG)

In Artikel 1 Nummer 9 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:,a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nummer 1 wird in Höhe von 50 Prozent und nach Satz 1 Nummer 2 in voller Höhe als Zuschuss geleistet." "

Begründung:

Die Förderbedingungen für die fachpraktische Arbeit bzw. des Meisterprüfungsprojekts vorwiegend in gewerblichtechnischen Aufstiegsfortbildungen sind substantiell zu verbessern.

Durch diese Leistungsverbesserung wird die Attraktivität einer Aufstiegsfortbildung insbesondere für den besonders gesuchten Fach- und Führungskräftenachwuchs im Handwerk deutlich gesteigert, da sich somit die selbst zu tragenden Maßnahmekosten für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erheblich reduzieren.

Damit wird dem bundesweit zu beobachtenden Trend des Rückgangs der Zahl der Geförderten im AFBG aus dem Bereich Handwerk gegengesteuert.

4. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - (§ 28 AFBG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 20 folgende Nummer einzufügen:

"20a. § 28 wird wie folgt geändert:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Bundesrat begrüßt die durch die Bundesregierung angestrebte substantielle Erhöhung der Attraktivität der beruflichen Berufsbildung und den Abbau der finanziellen Hemmnisse für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger bei einer Entscheidung für die höherqualifizierende Berufsbildung. Der Bundesrat stellt fest, dass bereits hohe Belastungen für die Länderhaushalte bestehen. Seit dem 1. Januar 2015 übernimmt der Bund die Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG zu 100 Prozent. Eine Anpassung der Finanzierungsquote der Förderung der Aufstiegsfortbildung an das BAföG ist jedoch bisher unterblieben. Wegen des sachlichen Zusammenhangs zum BAföG sollte daher eine Anpassung der Quote hin zu einer vollständigen Übernahme der Finanzierung des AFBG durch den Bund erfolgen.

Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine Anpassung der Finanzierungsquote des Bundes und der Länder (§ 28 AFBG) für erforderlich.

5. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - (§ 28 AFBG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 20 folgende Nummer einzufügen:

"20a. § 28 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die mit dem Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) vorgesehenen Leistungsverbesserungen und Förderweiterungen bringen die Gleichstellung akademischer und beruflicher Bildungswege weiter voran und stärken die Motivation der Fortbildungsinteressierten. Dennoch sehen sich die Länder angesichts der Schuldenbremse nur bedingt in der Lage, bei gleichbleibendem Finanzierungsschlüssel die Kofinanzierung in Höhe von rund 100 Millionen Euro in den Jahren 2020 und 2021 bereitzustellen. Darüber hinaus ist durch attraktivere Förderbedingungen im AFBG ein deutlicher Antragsanstieg von Fachschülern zu erwarten, die bisher eine BAföG-Förderung (100 Prozent Bund) beziehen. Es käme also zu einer nicht unerheblichen Kostenverlagerung vom Bund auf die Länder.

Daher ist eine Änderung des Verteilungsschlüssels zur Aufbringung der Haushaltsmittel nach § 28 AFBG erforderlich.

Dies entspricht auch dem einstimmig gefassten Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 25./26. Juni 2019 (TOP 16 Nummer 5), im Rahmen der anstehenden Novelle des AFBG den aktuellen Finanzierungsschlüssel zu überprüfen.

B

6. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.