Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6389 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption - Drucksache 18/4350 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 8 werden die folgenden Artikel 9 und 10 eingefügt:

"Artikel 9
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 151 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

3. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt," angefügt.

4. Dem § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l werden die Wörter "beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt," angefügt.

Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nummer 6, 11 und 19 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Darüber hinaus wird durch Artikel 1 Nummer 6 und 19 das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt."

3. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 11.

Fristablauf: 06.11.15
Erster Durchgang: Drucksache. 025/15 (PDF)