Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
... Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Juni 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe g des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1

Dem § 33 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S 117) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen

Begründung

I.Allgemeines

1. Wesentlicher Inhalt

2. Kosten; Auswirkungen auf das Preisgefüge

Bund und Ländern entstehen keine Kosten. Die Kosten für die Herstellung und die Anbringung von Zusatzschildern mit Hinweisen auf die am Ort der Leistung vorgehaltenen Angebote sind von den Konzessionären der Nebenbetriebe bzw. den Betreibern der Autohöfe zu tragen. Ob den Regelungsadressaten (Konzessionären von Nebenbetrieben und Betreibern von Autohöfen) zusätzliche Kosten entstehen, hängt davon ab, inwieweit sie von der neuen Werbemöglichkeit Gebrauch machen werden. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten.

Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Ähnliches gilt für die werbetafelherstellenden Unternehmen infolge der unter Umständen höheren Nachfrage nach diesen Werbetafeln. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Aufgrund der fehlenden Belastung der öffentlichen Haushalte infolge der Neuregelung sind keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten.

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

1. (Zu Artikel 1)

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden könnten. Für das Verbot reicht nach gefestigter Rechtssprechung die abstrakte Möglichkeit einer Verkehrsbeeinträchtigung aus, z.B. durch eine auf den Autobahnverkehr ausgerichtete Werbeanlage. Unter Beachtung dieses von der Rechtsprechung entwickelten Maßstabes ist es erforderlich, für den hier in Rede stehenden Sachverhalt, eine Vorschrift in die Verordnung aufzunehmen, die Hinweise auf das Angebot auf Autobahnnebenbetrieben und Autohöfen ausdrücklich für zulässig erklärt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ergänzung der Hinweisbeschilderung auf diese Betriebe in erster Linie ein informativer Charakter zukommt, der die Werbebotschaft in den Hintergrund treten lässt. Daher ist auch nicht zu befürchten, dass Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden, so dass regelmäßig schon das Vorliegen einer abstrakten Gefahr verneint werden kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird im nunmehr angefügten Absatz 3 ausdrücklich der Hinweis auf am Ort der Leistung vorgehaltene Angebot ermöglicht, um Zweifelsfälle hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der abstrakten Gefahr zu vermeiden.

Gemäß § 33 Abs. 2 StVO darf Werbung nicht mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in Verbindung stehen. Der Sinn dieses sog. Koppelungsverbotes besteht darin, eine Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer durch die Kombination von Werbung und Verkehrszeichen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall ist die den Verkehrsteilnehmern mitgeteilte Information zu einer Verunsicherung nicht geeignet, da durch sie lediglich die generellen Hinweise auf vorhandene Dienstleistungen und Serviceangebote konkretisiert werden. Für die Beibehaltung des Koppelungsverbotes besteht daher im konkreten Fall kein Anlass.

2. (Zu Artikel 2)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.