Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Bereich der Visumfreiheit

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 112095 - vom 13. Juni 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 22. Mai 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Rat seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 für den Erlass der Vorschriften über Visa zuständig ist, einschließlich der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen oder von der Visumpflicht befreit sind (Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) des EG-Vertrags),

B. in der Erwägung, dass die Gemeinschaftszuständigkeit in Visumfragen die Bedingungen einschließt, unter denen Staatsangehörigen von Drittländern Visumfreiheit eingeräumt wird, und dass diese Bedingungen eine Gleichbehandlung aller EU-Bürger sicherstellen müssen, nicht nur in der Frage der Einräumung der Visumfreiheit an sich, sondern auch bezüglich der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen verschiedenen Mitgliedstaaten von Drittländern ein entsprechender Status eingeräumt oder verweigert wird,

C. in der Erwägung, dass der Rat 2001 US-Bürger von der Visumpflicht befreit hat1; in der Erwägung, dass eine vergleichbare Visumfreiheit leider nicht für alle EU-Bürger gilt, da die USA die Visumpflicht für Staatsangehörige einiger Mitgliedstaaten (derzeit Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) wegen der Tatsache aufrechterhält, dass für die meisten dieser Länder mehr als 3% (unter bestimmten Bedingungen 10 %) der Anträge aufgrund nicht transparenter Kriterien abgelehnt werden,

D. in der Erwägung, dass seit 2005 auf Gemeinschaftsebene2 nach einer Mitteilung des Mitgliedstaats, Kontakten der Kommission mit dem betreffenden Drittland und einem Bericht der Kommission an den Rat, der anschließend "die vorübergehende Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands" beschließen kann, ein Gegenseitigkeitsmechanismus aktiviert werden kann,

E. in der Erwägung, dass die Gegenseitigkeit zwar mit mehreren Drittländern erreicht wurde, dies mit den USA jedoch noch nicht der Fall ist, weshalb die Kommission3 2006 Folgendes vorschlug: "befristete Einführung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen oder Dienst-/Amtspässen, um schneller Erfolg bei der Gegenseitigkeit zu erlangen"; in der Erwägung, dass der Rat diesen symbolischen Vorschlag allerdings nicht umsetzte,

F. in der Erwägung, dass ungeachtet der eindeutigen Zuständigkeit der Gemeinschaft in dieser Frage mehrere Mitgliedstaaten ihre direkten bilateralen Kontakte mit der US-Regierung aufrechterhielten,

G. in der Erwägung, dass die Lage rechtlich kompliziert wurde, als die USA am 3. August 2007 mit der Umsetzung von Paragraph 711 der "Implementing Recommendations of the 009/11 (PDF) Commission Act 2007" 4, dem "Secure Travel and Counterterrorism Partnership Act of 2007", ihre Regelung bezüglich der Visumfreiheit reformierten, indem sie sieben Anforderungen zur Verbesserung der Sicherheit hinzufügten5, weshalb alle Mitgliedstaaten, die am Programm für visumfreies Reisen (VWP) teilnehmen wollen, zustimmen sollten, ein bilaterales Memorandum of Understanding (MoU) und dessen verbindliche "Durchführungsbestimmungen" zu unterzeichnen,

H. in der Erwägung, dass, auch wenn der Inhalt dieser sogenannten "Durchführungsbestimmungen" den EU-Organen noch nicht bekannt ist, aus dem MoU ersichtlich ist, dass einige der neuen "Anforderungen zur Verbesserung der Sicherheit" in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen (darunter diejenige betreffend die Visumerteilung oder die künftigen Zusatzpflichten der European Security Travel Association (ESTA)), einige der Zuständigkeit der Europäischen Union (z.B. gestohlene Pässe6, Fluggastdaten oder Daten im Zusammenhang mit Schengen-Verstößen), und dass die verbleibenden Umsetzungsmaßnahmen in die ausschließliche Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen (so diejenigen im Zusammenhang mit den Strafregistern ihrer eigenen Staatsangehörigen oder diejenigen, die die Sicherstellung der Präsenz von Flugsicherheitsbegleitern auf Transatlantikflügen betreffen),

I. in der Erwägung, dass der Rat zwecks Regelung dieser Frage und im Hinblick auf die Teilnahme aller Mitgliedstaaten am reformierten US-Programm für visumfreies Reisen 2009 am 18. April 2008 eine Doppelstrategie beschloss, indem er:

J. in der Erwägung, dass selbst für Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, der Solidaritätsgrundsatz durch bilaterale Abkommen gefährdet werden könnte, die für einige Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedingungen für die Einräumung der Visumfreiheit beinhalten, was im Visumbereich eine unterschiedliche Behandlung der Bürger in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirken würde; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Solidaritätsgrundsatz entsprechend Maßnahmen treffen sollte,

K. in der Erwägung, dass im Hinblick auf einen besseren Schutz der US- und EU-Bürger vor der terroristischen Bedrohung die transatlantische Zusammenarbeit Folgendes verbessern sollte:

L. in der Erwägung, dass das US-Ministerium für innere Sicherheit beabsichtigt, im Januar 2009 biometrische Ausreiseverfahren im Luft- und Seeverkehr einzuführen, das Ausreiseprogramm als eine wesentliche Bestimmung angesehen wird, um das VWP effektiv zu handhaben, die US-Regierung beabsichtigt, das VWP nicht auf weitere Verbündete der Vereinigten Staaten auszudehnen, wenn die vorgeschlagenen Ausreiseverfahren nicht spätestens am 30. Juni 2009 umgesetzt wurden,