Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 9. Oktober 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/2664 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes - Drucksache 18/2135 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes".

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

,Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.""

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und wie folgt gefasst:

"Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am ... [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft."

Fristablauf: 07.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 228/14 (PDF)