Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Punkt 47 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

Der Bundesrat empfiehlt, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB)

In Artikel Nummer 15 Buchstabe a ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der Neufassung soll klargestellt werden, dass sich die Änderungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB neben der Errichtung nur auf die Erweiterung bestehender gewerblicher Tierhaltungsanlagen beziehen sollen. Damit soll Bestandsschutz insoweit gewährleistet werden, als Änderungen bestehender Anlagen, die nicht mit einer Erhöhung der Tierplatzzahlen einhergehen, von der Beschränkung der Privilegierung ausgenommen werden. Die maßvolle Beschränkung der Anwendung der neuen Regelungen auf Vorhaben, die unter die Spalte 1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG fallen, führt zu Rechtssicherheit, Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensvereinfachung.