Verordnungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

A. Zielsetzung

Die Gewinnung von Geothermie erfolgt immer häufiger aus Bohrungen, die 1000 m Teufe überschreiten und anspruchsvolle Frac-, Stimulations- und Förderregime erfordern. Zudem sind zum Niederbringen solcher Bohrungen definierte Bohrplätze und andere umfangreiche obertägige Installationen einzurichten.

Wegen der bei der Errichtung des Bohrplatzes sowie den Bohrarbeiten entstehenden Eingriffe in den Naturraum bedürfen solche Bohrungen in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder in gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 8 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) bislang schon einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Bei Frac-Arbeiten sowie bei Stimulationen aber auch im laufenden Gewinnungsbetrieb von Geothermie-Bohrungen sind seismische Ereignisse bis hin zu Erdbeben, die leichte Schäden an der Erdoberfläche auslösen können, zu erwarten.

Deren Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit der im Gewinnungsgebiet lebenden Anwohner sowie auf deren Eigentum werden bislang nur behördenintern betrachtet, bewertet und bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt. Die potentiell Betroffenen haben derzeit keine Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und somit auch kein Recht, gegen sie benachteiligende behördliche Zulassungsentscheidungen Rechtsmittel zu ergreifen.

Die mit den seismischen Ereignissen verbundenen Risiken sollten regelmäßig einer Überprüfung ihrer potentiellen Auswirkungen auf Umwelt, Mensch, Kultur- und Sachgüter unterzogen werden. Die in diesem Zusammenhang gemäß Bundesberggesetz folgende Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung wird sich erwartungsgemäß akzeptanzsteigernd für derartige Geothermieprojekte auswirken.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung zur Änderung der UVP-V Bergbau mit dem Ziel, Bohrungen zur Gewinnung von Geothermie ab 1000 m Teufe regelmäßig UVP-pflichtig zu machen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

E. Sonstige Kosten

Die Durchführung der Prüfung der Umweltverträglichkeit durch die Genehmigungsbehörde erfordert den Nachweis der Umweltverträglichkeit mittels einer Umweltverträglichkeitsstudie durch den Unternehmer. Die Kosten dafür liegen im Bereich unter 100.000 € und sind damit im Vergleich zu den Kosten des Gesamtprojekts, die erfahrungsgemäß bei deutlich über 15 Mio. € liegen, eher gering.

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für Bürger und die Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Verordnungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 8. August 2010

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, beim Bundesrat den in der Anlage mit Begründung beigefügten Antrag für einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben einzubringen.

Ich bitte Sie, den Verordnungsantrag gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Vom ...

Auf Grund des § 57c des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

Die bisherige Nummer 8 wird durch folgende neue Nummer 8 ersetzt: "8. Tiefbohrungen zur Gewinnung von Erdwärme ab 1000 m Teufe;".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

Die Gewinnung von Geothermie erfolgt immer häufiger aus Bohrungen, die 1000 m Teufe überschreiten und anspruchsvolle Stimulations-, Frac- und Förderregime erfordern. Bei diesen Stimulations- und Frac-Arbeiten wird versucht, mit sehr hohen Drücken (70 bis 180 bar) das hydraulische System in Bewegung zu bringen bzw. künstliche Risse und Klüfte in das Speichergestein zu reißen. Im regulären Förderbetrieb wird das erkaltete Thermalwasser mit hohem Druck in das Speichergestein zurück verpresst. Zudem sind zum Niederbringen solcher Bohrungen definierte Bohrplätze und andere umfangreiche obertägige Installationen einzurichten. Wegen der dabei entstehenden Eingriffe in den Naturraum bedürfen solche Bohrungen in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder in gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten bislang schon einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei Frac-Arbeiten sowie bei Stimulationen aber auch im laufenden Gewinnungsbetrieb von Geothermie-Bohrungen sind seismische Ereignisse bis hin zu Erdbeben, die leichte Schäden an der Erdoberfläche auslösen können, zu erwarten. Die Umweltverträglichkeit dieser Auswirkungen sollte auch außerhalb der genannten Schutzgebiete regelmäßig überprüft werden.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Mit Einfügung eines neuen § 1 Nr. 8 UVP-V Bergbau wird die bislang lediglich für Tiefbohrungen zur Gewinnung von Erdwärme ab 1.000 m Teufe in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder in gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung auf jede Tiefbohrung zur Gewinnung von Erdwärme mit Bohrungen ab 1000 m Teufe ausgeweitet. Damit können zusätzlich zu den Auswirkungen des Eingriffs bei der Errichtung des Bohrplatzes sowie den Bohrarbeiten in den Schutzgebieten zukünftig insbesondere die Auswirkungen der bei Frac-Arbeiten sowie bei Stimulationen aber auch im laufenden Gewinnungsbetrieb von Geothermie-Bohrungen zu erwartenden seismischen Ereignisse auf das Leben und die Gesundheit der im Gewinnungsgebiet lebenden Anwohner sowie auf deren Eigentum prognostiziert und bewertet werden. Die dann in dem gemäß § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung gibt den potentiell Betroffenen die Möglichkeit Einwendungen vorzubringen und räumt ihnen nachfolgend ein Recht ein, Rechtsmittel zu ergreifen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.