Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Paaren mit Kinderwunsch (Kinderwunschförderungsgesetz - KiwunschG) - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Saarland, Thüringen -

893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012

A

Der federführende Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Buchstabe a (§ 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V), Buchstabe b (§ 27a Absatz 3 Satz 4 und 5 - neu - SGB V)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Kinder sind eine Bereicherung der Gesellschaft. Seit 2004 haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Paare mit Kinderwunsch jedoch mindestens die Hälfte der Kosten der künstlichen Befruchtung selbst zu tragen. Die Erfüllung eines Kinderwunsches sollte nicht von der Einkommenssituation der Versicherten abhängig sein. Da derzeit maximal 50 vom Hundert der Kosten der Maßnahmen von den Krankenkassen getragen werden, verbleibt bei den Versicherten ein ebenso hoher Eigenanteil. Dieser stellt einkommensschwache Versicherte vor erhebliche finanzielle Probleme mit der Folge, dass diese Versicherten von entsprechenden medizinischen Maßnahmen Abstand nehmen müssen. In diesen Fällen ist es vertretbar, einen höheren Zuschuss aus Steuermitteln zu gewähren, weil andernfalls diesen Versicherten die Realisierung des Kinderwunsches verwehrt werden würde. Entsprechend wird für Versicherte, deren jährliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt die jährliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten, ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 75 vom Hundert vorgesehen. Der Eigenanteil des Versicherten sinkt somit auf 25 vom Hundert. Die Bezugsgröße findet auch Anwendung für die Ermittlung von Härtefällen (Belastungsgrenze). Von dem Zuschuss in Höhe von 75 vom Hundert zu den Kosten der Maßnahme erstattet der Bund den Krankenkassen 25 vom Hundert, so dass die von den Krankenkassen zu tragenden Kosten weiterhin 50 vom Hundert betragen.

Im Einzelnen:

Zu Buchstabe a:

Mit der Streichung bleibt es bei der geltenden gesetzlichen Regelung nach § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V, dass die Krankenkassen 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahme übernimmt.

Zu Buchstabe b:

Mit der Bestimmung wird erreicht, dass ergänzend zur 50-prozentigen Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse gemäß § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V die Voraussetzungen geschaffen werden, dass der Bund die Kinderwunschbehandlung zukünftig zu 25 vom Hundert mitfinanziert und damit die bisherige Kostenbeteiligung der Versicherten von 50 auf 25 vom Hundert sinkt. Die Absenkung der Kostenbeteiligung wird auf Versicherte begrenzt, deren jährliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt die jährliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten. Damit wird vermieden, dass die Erfüllung eines Kinderwunsches von der Einkommenssituation des Versicherten abhängig ist und einkommensschwächere Versicherte vor erhebliche finanzielle Probleme stellt. Die Bezugsgröße findet auch Anwendung für die Ermittlung von Härtefällen (Belastungsgrenze) und beträgt 31 500 Euro im Jahre 2012.

B

C