Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zum Sozialstatut der Künstler und Künstlerinnen (2006/2249(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 311175 - vom 5. Juli 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. Juni 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Kunst auch als eine Arbeit und als ein Beruf betrachtet werden kann,

B. in der Erwägung, dass sowohl die oben genannten Urteile als auch die Richtlinie 96/71/EG spezifisch für die darstellenden Künste gelten,

C. in der Erwägung, dass man sich, um Kunst auf höchstem Niveau zu betreiben, von frühester Jugend an für die Welt der darstellenden Künste und der Kultur interessieren und die Schlüssel für den Zugang zu den wichtigsten Werken unseres kulturellen Erbes besitzen muss,

D. in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten Personen, die bestimmte künstlerische Berufe ausüben, keinen Rechtsstatus besitzen,

E. in der Erwägung, dass Flexibilität und Mobilität im Rahmen der Ausübung künstlerischer Berufe untrennbar miteinander verbunden sind,

F. in der Erwägung, dass kein Künstler zu keinem Zeitpunkt seiner beruflichen Laufbahn vollständig vor materieller Unsicherheit geschützt ist,

G. in der Erwägung, dass als Ausgleich für die vom Zufall abhängige und manchmal ungewisse Natur des Künstlerberufs die Garantie eines sicheren sozialen Schutzes erforderlich ist,

H. in der Erwägung, dass es für einen Künstler in Europa auch heute noch praktisch unmöglich ist, seine berufliche Laufbahn neu auszurichten,

I. in der Erwägung, dass der Zugang von Künstlern zur Information über die für sie geltenden Bedingungen in Bezug auf ihre Arbeit, Mobilität, Arbeitslosigkeit, Gesundheit und Rente erleichtert werden muss,

J. in der Erwägung, dass die künstlerischen Anlagen, die natürliche Begabung und das Talent nur selten ausreichen, den Weg zu einer professionellen Künstlerkarriere zu ebnen,

K. in der Erwägung, dass die Lehr- und/oder Qualifizierungsverträge für eine künstlerische Ausbildung, die an jede Disziplin angepasst sind, noch nicht ausreichend entwickelt wurden,

L. in der Erwägung, dass berufliche Umschulungsmöglichkeiten für Künstler gefördert werden müssen,

M. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Allgemeinen, einschließlich der Künstler, aus den neuen Mitgliedstaaten immer noch gewissen Einschränkungen aufgrund der möglichen Übergangsregelungen, wie sie in den Beitrittsakten vorgesehen sind, unterliegen,

N. in der Erwägung, dass künstlerische Produktionen häufig Künstler aus Europa und aus Drittstaaten zusammenführen, deren Mobilität durch die Schwierigkeit, mittelfristig Visa zu erhalten, häufig eingeschränkt wird,

O. in der Erwägung, dass Aufenthalte von Künstlern in einem Mitgliedstaat meistens Kurzaufenthalte (weniger als 3 Monate) sind,

P. in der Erwägung, dass sämtliche dieser mit der grenzüberschreitenden Mobilität - wichtigstes Merkmal der Künstlerberufe - verknüpften Probleme, die Notwendigkeit deutlich werden lassen, konkrete Maßnahmen in diesem Bereich ins Auge zu fassen,

Q. in der Erwägung, dass es vorrangig ist, künstlerische Amateur-Darbietungen von professionellen künstlerischen Darbietungen zu unterscheiden,

R. in der Erwägung, dass die Aufnahme von Unterricht in verschiedenen Kunstsparten in die Lehrpläne der Schulen der Mitgliedstaaten auf wirksame Weise gewährleistet werden muss,

S. in der Erwägung, dass das erwähnte UNESCO-Übereinkommen eine ausgezeichnete Grundlage darstellt, um die Bedeutung der Arbeit von professionellen Kunstschaffenden anzuerkennen,

T. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/29/EG von den Mitgliedstaaten, die sie noch nicht anwenden, verlangt, dass sie zugunsten der Urheber einen gerechten Ausgleich im Fall von Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen (Reprografie, Privatkopie, ...),

U. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2006/115/EG die ausschließlichen Rechte, deren Inhaber insbesondere die ausübenden Künstler sind, und deren Rechte auf eine angemessene Vergütung festlegt, auf die nicht verzichtet werden kann,

V. in der Erwägung, dass die Urheberrechte und die Persönlichkeitsrechte von Urhebern und ausübenden Künstlern in dieser Hinsicht die Anerkennung ihrer schöpferischen Arbeit und ihres Beitrags zur Kultur allgemein darstellen,

W. in der Erwägung, das das künstlerische Schaffen an der Entwicklung des kulturellen Erbes teilhat und auf Werken der Vergangenheit basiert, deren Erhaltung die Staaten gewährleisten, woraus es Inspiration und Stoff schöpft,

Verbesserung der Lage der Künstler in Europa

Das Vertragsverhältnis

Der Schutz der Künstler

Die Visa-Politik: Mobilität und Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen

Lebenslange Weiterbildung und Umschulung

Auf dem Weg zu einer Neuorientierung der Amateurdarbietungen

Die künstlerische und kulturelle Ausbildung von frühester Jugend an gewährleisten