Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens
(MeldFortG)

Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Juni 2012 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgenden Gründen zu verlangen:

1. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG)

In Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wörter "sofern die Unterkunft für nicht länger als sechs Monate bezogen wird," zu streichen.

Begründung:

Der Antrag zielt bezogen auf die Zeit- und Berufssoldaten sowie Vollzugsdienst leistende Beamte der Bundespolizei und der Landespolizeien auf die Rückkehr zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung ab. Dieser hatte aus guten Gründen eine umfassende Befreiung dieser Personengruppen von der Meldepflicht vorgesehen, soweit diese an ihrem jeweiligen Dienstort eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. Das MeldFortG in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung legt demgegenüber nun eine Meldepflicht ab dem siebten Dienstmonat fest. Damit wird der ursprünglich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgte Zweck der Vereinfachung des Melderechts jedoch verfehlt. Die geplante Neuregelung sollte Erleichterungen für den betroffenen Personenkreis mit sich bringen und damit einen Beitrag zum Abbau von Bürokratiekosten bei den Meldebehörden und den von ihnen mit Meldedaten versorgten Behörden leisten. Die vollständige Ausnahme von der Meldepflicht für Berufs- und Zeitsoldaten sowie Vollzugsbeamte der Bundes- und Länderpolizeien ist sachgerecht, weil diese Personengruppen, die am Standort lediglich eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen und für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind, ihren Lebensmittelpunkt typischerweise in der anderen Gemeinde haben. Des Weiteren besteht für eine Meldepflicht auch keine Notwendigkeit, weil es der Pass- und Personalausweisbehörde des Standortes auf Grundlage des § 8 Absatz 4 PAuswG und § 19 Absatz 4 PassG möglich ist, auch den nicht dort gemeldeten Soldaten und Vollzugsbeamten der Bundes- und Landespolizeien auf Antrag einen Personalausweis oder Pass auszustellen.

Hinsichtlich Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr und Vollzugsbeamte der Bundespolizei erfolgt eine Angleichung an die in den meisten Ländern derzeit geltenden Regelungen für Vollzugsbeamte der Landespolizeien. Eine freiwillige Anmeldung am Standort bleibt den Soldaten und Vollzugsbeamten der Bundes- und Länderpolizeien zudem unbenommen.

Die Beibehaltung der vom Bundestag beschlossenen Regelung würde zu einem erhöhten administrativen Aufwand für pendelnde Soldaten und Vollzugsbeamte der Bundes- und Länderpolizeien führen. Auch führt die Regelung in einer ganzen Reihe von Fällen zu finanziellen Mehrbelastungen aufgrund der in zahlreichen Kommunen zu entrichtenden Zweitwohnungssteuer.

Für diejenigen Länder, die relativ viele Zeit- und Berufssoldaten stellen, aber selbst nur über wenig Standortgemeinden verfügen, besteht zudem die Gefahr erheblicher finanzieller Belastungen. Die vom Bundestag beschlossene Änderung würde letztlich eine Abwanderung suggerieren, womit negative finanzielle Auswirkungen im Länderfinanzausgleich verbunden wären. Gerade für eher kurz dienende Zeitsoldaten ist aber anzunehmen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt weiter in ihrem Heimatland befindet und sie regelmäßig auch während der Dienstzeit dahin zurückkehren.

2. Zu Artikel 1 (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, §§ 47, 54 Absatz 1 und 2 Nummer 12 und 12a - neu -, Absatz 3 BMG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das durch den Bundestag in seiner 187. Sitzung beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens trägt, insbesondere auf Grund der gegenüber der BR-Drucksache 524/11 (PDF) in Artikel 1 zu den §§ 44 und 47 BMG erfolgten Änderungen, dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in hinreichendem Maße Rechnung.

Die vorstehend vorgeschlagenen Änderungen führen die Vorschriften im Wesentlichen auf die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Anliegens des Bundesrates, das die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung unterstützt hat (BT-Drucksache 17/7746, Seite 64 zu Nummer 29), formulierten Regelungen zurück.

Wie die Bundesregierung in ihrer Begründung zu § 44 BMG des Gesetzentwurfs bereits ausgeführt hat, schränkt die Vorschrift die Verwendung einer einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels ein und normiert die Notwendigkeit einer Einwilligung der betroffenen Person zu dem jeweiligen Verwendungszweck.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011 (BR-Drucksache 524/11(B) HTML PDF ) zum Ausdruck gebracht, dass er darüber hinaus zusätzliche Vorkehrungen für erforderlich hält, die einen Verstoß gegen

ausschließen und diesbezügliche Verstöße als Bußgeldtatbestände definiert werden sollten.

Mit der Neufassung des § 44 Absatz 4 BMG wird der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 2011 (Nummer 29 der BR-Drucksache 524/11(B) HTML PDF ) gefolgt und diese umgesetzt. Mit der Ergänzung des § 44 um einen Absatz 4 wird sichergestellt, dass die Auskunft verlangende Person sich nach der Auskunftserteilung an ihre eigene Erklärung hält und die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet.

Die in § 47 BMG normierte Zweckbindung der Auskunft verbessert zusätzlich und umfassend den Schutz der Bürger vor einer unkontrollierten Speicherung und Weitergabe ihrer Daten bei Dritten. Sie gewährleistet damit den Schutz der Daten der betroffenen Bürger bei der Datenverarbeitung durch Dritte. Sie verhindert insbesondere durch das Löschungsgebot in Absatz 1 und das Wiederverwendungsverbot in Absatz 2 wirksam das sogenannte Adresspooling und den Aufbau von Schattenregistern mit Meldedaten und somit die mehrfache Verwendung der Daten für nicht absehbare Zwecke. Die Regelung stellt sicher, dass schutzwürdige Belange der Bürger auch von herausragendem Gewicht, z.B. die nach Datenübermittlung erforderliche nachträgliche Eintragung von Auskunftssperren bei Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen, bei der Datenverarbeitung Berücksichtigung finden und beugt entsprechenden Gefahren sicher vor. Die Regelung über die Zweckbindung steht den berechtigen Interessen von Gläubigern und Stellen, die die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern bewerten, nicht entgegen.

Durch die Änderung zu § 44 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 und § 54 Absatz 1 BMG wird die für eine bußgeldrechtliche Ahndung insbesondere von Missbrauchsfällen erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen. Die Erklärung, dass eine Einwilligung im Sinne des § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG vorliege, obwohl dies nicht der Fall ist, wird bei Vorsatz als Ordnungswidrigkeit qualifiziert. Gleiches gilt für die Verwendung der Daten zu gewerblichen Zwecken, obwohl dies nicht angegeben wurde, für die Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels, soweit keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt und für die Fälle der Mehrfachverwendung von Adressdaten.