Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost

928. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2014

A

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 39 PostPersRG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die Regelungen zu Umwandlung und Auflösung eines Postnachfolgeunternehmens Unternehmensumstrukturierungen, die von den Postnachfolgeunternehmen aus unternehmensstrategischen Gründen vorgenommen werden, nicht unnötig erschweren.

Begründung:

Die Regelungen des § 39 PostPersRG enthalten weitreichende Abwägungs-, Informations- und Schadensersatzpflichten, die Unternehmensumstrukturierungen erheblich einschränken können. Die Berücksichtigungspflicht der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Interessen erscheint zu unbestimmt, es bleibt unklar, welche Belange der Beamten und Interessen des Bundes im konkreten Fall abzuwägen sind. Die Anzeigepflicht in Absatz 1 Satz 2 erscheint sehr weitgehend, da sie unabhängig davon besteht, ob sie Belange der Beamten oder das Interesse des Bundes berührt. Anzeigepflicht und Informationsrecht (Absatz 1 Satz 2 und 3) bergen für die börsennotierten Aktiengesellschaften die Gefahr, mit wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften, z.B. Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen, zu kollidieren. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung (Absatz 2 Satz 1) kann entsprechende Maßnahmen wirtschaftlich unattraktiv machen.

2. Zu Artikel 3 (BAPostG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass durch die Übertragung der Aufgaben in den Bereichen Versorgung und Beihilfe auf die Bundesanstalt keine Mehrkosten für die Postnachfolgeunternehmen entstehen.

Begründung:

Zur Finanzierung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten müssen nach dem Postpersonalrechtsgesetz 33 Prozent der Bruttobezüge von den Unternehmen an die Postbeamtenversorgungskasse abgeführt werden.

Die Finanzierung der Altersversorgung der Beamten, die bei der Bundesanstalt beschäftigt sind, erfolgt demgegenüber durch ein fondsbasiertes Versorgungssystem nach handelsrechtlichen Vorschriften (HGB-Modell).

Bei der Übertragung der Aufgaben in den Bereichen Versorgung und Beihilfe mit dem vorhandenen Personal zur Bundesanstalt kommt für diese das HGB-Modell zur Anwendung. Für die Postnachfolgeunternehmen könnten so Mehrkosten bis zu einem hohen zweistelligen Millionenbetrag bis zum Ausscheiden der Beamten entstehen (insgesamt 200 Beamte der Postnachfolgeunternehmen).

Mehrkosten könnten dadurch vermieden werden, dass für Beamtinnen und Beamte, die mit der Übertragung der Aufgaben in den Bereichen Versorgung und Beihilfe zur Bundesanstalt wechseln, die bisherigen Regelungen der Beamtenversorgung zur Anwendung kommen.

B