Beschluss des Bundesrates
Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 7. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

Zu Artikel 2a Nummer 1 - neu - (§ 35a Absatz 6a - neu - SGB IV)

Der Bundesrat bezweifelt, dass mit der Regelung zum Zustimmungsvorbehalt für Vorstandsdienstverträge ein funktionierendes Verfahren geschaffen wird. Die Verantwortung für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Vorstandsdienstverträge der genannten Körperschaften wird auf die jeweilige Aufsichtsbehörde verlagert. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, bedarf es weiterer Konkretisierungen im Gesetz. Die im Gesetz aufgeführten möglichen Entscheidungskriterien sind zu unbestimmt, als dass sie Maßstab für eine transparente, rechtssichere und objektive aufsichtsrechtliche Bewertung sein können. Es ist absehbar, dass es in Folge der Anwendung dieser Regelung zu einer Vielzahl rechtlicher Auseinandersetzungen kommen wird.

Um dies zu vermeiden, erwartet der Bundesrat von der Bundesregierung eine rasche Konkretisierung in einem kommenden Gesetzgebungsverfahren unter Einbeziehung der Länder.