Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 1613 Absatz 3 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Regelungen zum Scheinvaterregress, insbesondere § 1613 Absatz 3 BGB-E, auch andere kraft Gesetzes übergegangene Kindesunterhaltsansprüche miterfassen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergehen.

Begründung:

§ 1613 Absatz 3 Satz 1 BGB-E spricht von der Erfüllung eines nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB übergegangenen Unterhaltsanspruchs.

Gemäß § 7 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) gehen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auf das jeweilige Land in Höhe der erfolgten Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz über. Dabei bestimmt § 7 Absatz 2 Nummer 1 UhVorschG, dass der Elternteil für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden kann, in dem die Voraussetzungen des § 1613 BGB vorliegen.

Es sollte ein Gleichlauf zwischen Scheinvaterregress und anderen kraft Gesetzes übergegangenen Kindesunterhaltsansprüchen bestehen: Nach dem Wortlaut des § 1613 Absatz 3 BGB-E betrifft die Neuregelung nur Anspruchsübergänge gemäß § 1607 BGB. Es ist daher offen, ob dieser Gesetzeswortlaut einen Gleichlauf des Scheinvaterregresses nach dem BGB mit gleichgelagerten Fällen eröffnet, insbesondere einem Anspruchsübergang gemäß § 7 UhVorschG. Auch der Begründung des Gesetzentwurfs ist kein Hinweis zu dieser Fragestellung zu entnehmen.

Im Sinne der Klarheit der Regelung sollte die Anwendbarkeit der Neuregelung des Scheinvaterregresses auf andere übergegangene Unterhaltsansprüche geprüft werden und im Bedarfsfall eine Klarstellung im Gesetz erfolgen. Dabei müsste sowohl die Rückabwicklung des staatlichen Rückgriffs beim Scheinvater als auch der künftige Rückgriff beim tatsächlichen Vater bedacht werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 1613 Absatz 3 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist in § 1613 Absatz 3 Satz 1 das Wort "zwei" durch das Wort "sechs" zu ersetzen.

Begründung:

Die Zweijahresfrist ist zu kurz. Sie widerspricht dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken und der Grundidee einer Regressnorm, wonach bei Zahlung auf eine fremde Schuld grundsätzlich ein Rückgriff möglich sein muss. Besonders virulent wird dies in Fällen der reinen Zahlväter, denen auch - anders als in der Begründung des Gesetzentwurfes angeführt - kein gelebtes "Familienleben" als "angemessener Ausgleich" dienen kann. Eine sechsjährige Frist würde insbesondere im Zusammenspiel mit der weiterhin bestehenbleibenden Härtefallklausel zu angemesseneren Ergebnissen führen. Die sechsjährige Frist ist auch für ein reibungsloses Zusammenspiel mit den Normen des Sozialrechts nötig. Leistet der Staat einen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), so kann er diesen für bis zu sechs Jahre von dem leiblichen Vater zurückfordern (§ 3 UhVorschG i.V.m. § 7 UhVorschG). Gleiches muss dann aber auch für den Scheinvater gelten.

3. Zu Artikel 4 (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 PStG)

In Artikel 4 sind in § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 die Wörter "vor der Erteilung des Namens" durch die Wörter "bis zur Einbenennung" zu ersetzen.

Begründung:

Bei der Beschreibung des in den Katalog des § 45 PStG über die Erklärungen zur Namensführung des Kindes einzufügenden neuen Tatbestands der Erklärung der Rückbenennung ist die in § 1618 Absatz 2 Satz 1 BGB-E gebrauchte Formulierung zu verwenden.