Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG)

939. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2015

A

Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 2

In Artikel 2 sind die Wörter "ohne Zustimmung" durch die Wörter "mit Zustimmung" zu ersetzen.

Begründung:

Mit Artikel 2 soll die Grundlage geschaffen werden, um mit Verordnungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung anzupassen. Der bereits in Abstimmung befindliche Entwurf für eine WSV-Zuständigkeitsverordnung, mit der 75 Verordnungen, die von Bundesbehörden erlassen wurden, und acht Verordnungen, die von einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion erlassen wurden, geändert werden sollen, wurde bereits auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung erstellt.

Die Änderung der Zuständigkeiten innerhalb der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung berührt auch maßgebliche Belange der Länder. Durch die geplanten Strukturänderungen wird nach wie vor mittelfristig der Verlust regionaler Kompetenz für die speziellen Küstenbelange sowie auch von Ansprechpartnern vor Ort befürchtet.

Eine Zustimmung der Länder zu den Verordnungen zur Umsetzung der WSV-Reform ist deshalb erforderlich.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Arbeitsfähigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung generell dadurch sicherzustellen, dass er durch geeignete Maßnahmen für ausreichend Personal sorgt und sich auch durch die Gestaltung der Arbeitsbedingungen um dessen Motivation kümmert.

Die Bundesregierung wird weiter aufgefordert, die Länder bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Reform einzubeziehen und dafür zu sorgen, dass hinreichende dezentrale Kompetenz der Wasser- und Schifffahrtsämter geschaffen wird und nur unumgängliche Aufgaben zentral erledigt werden. Die geplante Ämterstruktur muss so gestaltet werden, dass auch vergleichbare Ämtergrößen entstehen, weil regionale Ansprechpartner mit entsprechender Entscheidungskompetenz für Landes- und Kommunalbehörden im Verwaltungsalltag tatsächlich schnell und in räumlicher Nähe verfügbar sein müssen. So wäre es nicht sinnvoll, für den Bereich der Nordsee drei Ämter vorzusehen und für den Bereich der Ostsee nur eines.

B

3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.