Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung
(Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2011 - AgrStatEBV 2011)

Der Bundesrat hat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderung und Entschließung zur Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung (Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2011 - AgrStatEBV 2011)

A Änderung

Zu § 2 Absatz 2 Nummer 5

In § 2 Absatz 2 ist Nummer 5 zu streichen.

Begründung:

Gemäß der Begründung zur Verordnung dient die Abfrage der Art der Futtermischung der Unterscheidung von hofeigenen Mischungen und zugekauften Mischfuttermitteln. Diese Differenzierung enthält keinen fachlichen Bezug zur Emission von Klimagasen, auf diese Erhebung sollte daher verzichtet werden. Zudem geht die Erfassung der Art der Futtermischung über die Verordnungsermächtigung nach § 94a Agrarstatistikgesetz hinaus.

B Entschließung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Erstellung der Statistik-Fragebögen auch die Fachministerien der Länder in die Beratungen mit einzubinden. Erste Entwürfe der Erhebungsbögen deuten insbesondere bei den Merkmalen über den Eiweißeinsatz in der Mastschweinefütterung auf teilweise praxisfremde Abgrenzungen und Angaben hin, die zu fehlerhaften Angaben führen können und so die Qualität der Erhebung erheblich beeinträchtigen.

Um auch den Aufwand bei den Auskunftspflichtigen auf ein Minimum zu begrenzen, sollte so weit wie möglich auf vorhandene Verwaltungsdaten zurückgegriffen und alle über Verwaltungsdaten hinausgehenden notwendigen Erhebungsmerkmale auf vom Auskunftspflichtigen möglichst einfach zu ermittelnde Daten abgestellt werden.