Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes

Der Präsident des Senats Hamburg, den 18. Juli 2006
der Freien und Hansestadt Hamburg

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Hessische Landesregierung haben beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 22. September 2006 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Ole von Beust

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1

Nr. 1

In einem neu zu schaffenden § 1a ist aus o.g. Gründen eine allgemeine Abweichungsermächtigung von Vorschriften des ersten Teils des Haushaltsgrundsätzegesetzes aufzunehmen.

Gemäß § 1a Abs. 1 darf von den Vorschriften der Abschnitte I bis IV sowie VI des ersten Teils des Haushaltsgrundsätzegesetzes abgewichen werden, sofern sie Rechnungswesen, Planung und Bewirtschaftung betreffen.

§ 1a Abs. 1 verlangt für eine Abweichungsermächtigung ein Haushalts- und Rechnungswesen, welches auf ein System der doppelten Buchführung gründet, das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung folgt. Diese Voraussetzung knüpft an den im Zuge des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes eingeführten § 33a HGrG an. Damit müssen die betroffenen Gebietskörperschaften ihr Haushalts- und Rechnungswesen auch bei einer Inanspruchnahme dieser Abweichungsermächtigung an festen Grundregeln ausrichten, die nicht zu ihrer Disposition stehen und die Qualität des Rechnungswesens in jedem Falle gewährleisten. Diese Gebietskörperschaften müssen dafür sorgen, "dass die für die Finanzstatistik und vergleichbare übergreifende Informationszwecke erforderlichen Daten erhoben werden können". Damit wird die notwendige Datengrundlage für die Koordinierung der Finanz- und Wirtschaftspolitik des Bundes und der Länder sowie die Datengrundlage für statistische Belange gewährleistet.

§ 1a Abs. 2 bestimmt, dass die Gebietskörperschaften, die die Abweichungsermächtigung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen, verpflichtet sind, für ihr Haushalts- und Rechnungswesen sowie für ihre Haushaltsordnungen gemeinsame Grundsätze zu erstellen. Die Erstellung dieser gemeinsamen Grundsätze wird innerhalb eines Zeitrahmens von drei Jahren angestrebt. Mit diesen noch zu definierenden Grundsätzen für die die Abweichungsermächtigung in Anspruch nehmenden Gebietskörperschaften soll anstelle der modifiziert anzuwendenden Vorschriften des bisherigen Teils I des Haushaltsgrundsätzegesetzes ein einheitlicher Rahmen im Sinne des Art. 109 Abs. 3 GG gesetzt werden, an dem sich die betreffenden Gebietskörperschaften zu orientieren haben.

§ 1a Abs. 3 stellt klar, dass die Gebietskörperschaften, welche bei Anwendung der doppelten Buchführung einen Produkthaushalt aufstellen und bewirtschaften, an die Anwendung der Grundsätze der leistungsbezogenen Planaufstellung und bewirtschaftung (Produkthaushalt) gebunden sind. Diese Vorschrift knüpft damit an die bereits im Zuge des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes erprobte Ermächtigungsgrundlage des § 6a HGrG an, indem sie einen Produkthaushalt mit leistungsorientierter Budgetierung verlangt. Damit wird eine gleichartige Ausgestaltung von kameralen und doppischen Produkthaushalten gewährleistet. Die hier gewählte Formulierung weicht von der des § 6a HGrG ab, weil dort Vorschriften zum Budgetumfang (z.B. "Einnahmen" und "Ausgaben") enthalten sind, die in einem doppischen Rechnungswesen anders geregelt werden müssen und daher den gemeinsamen Grundsätzen nach § 1a Abs. 2 vorbehalten sind. Darüber hinaus sind gegenüber § 6a HGrG redaktionelle sprachliche Klarstellungen, jedoch keine inhaltlichen Änderungen enthalten.

Nr. 2

Durch die weitergehende Abweichungskompetenz in § 1a kann die bisherige Regelung des § 33a HGrG entfallen.

Zu Art. 2

Art. 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.