Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

Punkt 9 der 982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Klärung von Fragen hinsichtlich des Erfordernisses und der Ausgestaltung eines schriftlichen Prüfungsteils zu verlangen.

Begründung:

In der Begründung zu § 10 Absatz 4 Nummer 1 PsychThG (vgl. BT-Drucksache 19/13585) heißt es, dass die psychotherapeutische Prüfung [nunmehr] unter Bezugnahme auf das während des Studiums über die durchgeführte Patientenbehandlung zu fertigende Sitzungsprotokoll auch einen schriftlichen Bestandteil umfasse.

Ob dies den prüfungsmethodischen Standard eines schriftlichen Prüfungsformats erfüllt, ist zweifelhaft.

Eine schriftliche Prüfung als Bestandteil der staatlichen Prüfung dient der Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Qualität an ausgebildeten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Durch sie kann zur Gewährleistung des Patientenschutzes eine bundesweite Vergleichbarkeit des Kenntnisstands und die Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Kenntnisstands ermöglicht werden.