Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Entprivilegierung der Windenergienutzung

Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg Potsdam, 10. Oktober 2018

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung Brandenburg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Entprivilegierung der Windenergienutzung zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 19. Oktober 2018 aufzunehmen und sodann den Ausschüssen zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke

Entschließung des Bundesrates zur Entprivilegierung der Windenergienutzung

Der Bundesrat möge beschließen:

I. Der Bundesrat stellt fest:

Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie sind seit 01.01.1997 im Außenbereich unbeschränkt privilegiert; mit der Gesetzesänderung reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.1994, wonach Windkraftanlagen im Außenbereich nicht von anderen Privilegierungstatbeständen erfasst sind. Die technischen Vorgaben für Windkraftanlagen haben sich seitdem grundlegend geändert. Waren bis Ende der 90er Jahre noch Anlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 100 m gängig, so beträgt die Gesamthöhe der aktuellen Generation bis zu ca. 200 m. Durch diese Höhenentwicklung ist die Relevanz des Kriteriums der Windhöffigkeit für die räumliche Eignung von Gebieten immer mehr in den Hintergrund getreten, d.h. Wind ist in diesen Höhen fast immer vorhanden, die Anlagen könnten daher auch überall (im Innen- wie im Außenbereich) errichtet werden.

Der massive Ausbau der Windenergie stößt bundesweit auf zunehmende Vorbehalte in der Bevölkerung. Es gilt dennoch die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen zu erhalten. Ein Schritt dazu ist die Übergabe der planerische Steuerung auf die kommunale Ebene unter unmittelbarer Beteiligung der Bürger. Die angestrebte Entprivilegierung würde dazu führen, dass vor der Errichtung von Windkraftanlagen von der jeweiligen Kommune zunächst Planungsrecht geschaffen werden müsste. Die Gemeinden könnten dann Vor- und Nachteile in einem geordneten Verfahren unter Würdigung aller Betroffenheiten abwägen.

Die Entprivilegierung führt somit zu einer stärkeren Partizipation und Teilhabe der Bevölkerung an wichtigen (lokal-/regional-)politischen Entscheidungen und stärkt überdies die kommunale Planungshoheit der Gemeinden. Mit der Entprivilegierung würde der Ansiedlungsdruck durch Windkraftanlagen auf den Außenbereich minimiert werden.

Der Bestands- und Eigentumsschutz für bestehende Altanlagen wird dabei nicht tangiert.

II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,

den § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB wie folgt zu ändern:

"der Erforschung oder Entwicklung der Windenergie oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,"

Begründung:

Nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch sind Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Aus Rechtsgründen haben die Belange einer von Windkraftplanungen betroffenen Kommune selten eine Chance, sich durchzusetzen. Um die Stärkung der Kommunen im Zusammenhang mit der Planung von Windkraftanlagen zu erreichen, soll die Nutzung der Windenergie aus der Privilegierungsregelung der Nummer 5 gestrichen werden. Die Erforschung und Entwicklung der Windenergie soll weiterhin privilegiert zulässig sein.