Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 901. Sitzung am 12. Oktober 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 (§ 755 Absatz 2 Satz 2 ZPO)

In Artikel 2 § 755 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 darf der Gerichtsvollzieher nicht erheben" durch die Wörter "Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die Umformulierung soll klargestellt werden, dass die Prüfung, ob es sich um einen Unionsbürger handelt, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, beim Ausländerzentralregister und nicht beim Gerichtsvollzieher liegt.