Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes

Punkt 9b) der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat begrüßt die Realisierung der Grundsteuerreform in zwei Schritten, in der ersten Stufe mit der Reform der Bewertungsregeln zum Stichtag 1. Januar 2022, in der zweiten Stufe mit der Erhebung der reformierten Grundsteuer ab dem Jahr 2027.

Der Bundesrat erwartet von der Reform der Grundsteuer eine Berücksichtigung der besonderen Belange der Mieterinnen und Mieter in der Weise, dass die umlagefähige Grundsteuerbelastung konstant bleibt. Die Grundsteuerreform darf nicht dazu führen, dass dadurch das Niveau der Mietnebenkosten in Deutschland ansteigt. Deshalb müssen in einem zweiten Schritt der Reform die Grundsteuermessbeträge für Wohnraum so bestimmt werden, dass das bisher auf Wohnraum entfallende Grundsteuermessbetragsvolumen nicht überschritten wird.