Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/12832 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - Drucksache 18/12493 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 265/17 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 Buchstabe c Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raumes

2. Nach Nummer 10 Buchstabe c Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."

3. Nummer 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die

Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen."

4. In Nummer 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gebühren" durch die Wörter "Gebühren und Auslagen" ersetzt.