Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 18 der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Gesetz zur Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
und der Finanzausschuss (Fz)
empfehlen dem Bundesrat,

Begründung*)

Die Errichtung der Bundesanstalt für den Digitalfunk ist verfrüht.

Es besteht kein Anlass, durch die beschleunigte Verabschiedung des Gesetzes Fakten zu schaffen, bevor die von den Ländern aufgeworfenen Fragen hinreichend geklärt sind. Eine Festlegung seitens der Länder kann erst dann erfolgen, wenn ein Gesamtkonzept vorliegt, in dem sowohl die Gesamtkosten und ihre Verteilung als auch die weiteren Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern durch das künftige Verwaltungsabkommen geregelt sind. Auch sind die Regelungen zur Veranschlagung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und zur Rechnungslegung nicht ausreichend. Zudem wählt der Bund mit der Ausgestaltung der Regelungen zur Bundesanstalt den aus Ländersicht kostenintensivsten Weg.

*) Bei Annahme der Empfehlung werden die Begründungen redaktionell zusammengefügt.

Im Einzelnen:

Die Verabschiedung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk, mit dem die Aufbau- und Ablauforganisation in Bezug auf einen bundeseinheitlichen Kommunikationsstandard geregelt werden soll, ohne dass zuvor Einvernehmen über den Inhalt des entsprechenden Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern erzielt wurde, welches überhaupt erst die Grundlage für die Teilnahme der Länder darstellt - erscheint, auch nach Ansicht des Bundesrechnungshofs, grundsätzlich problematisch.

Hält der Deutsche Bundestag gleichwohl die Verabschiedung eines solchen Gesetzes zum jetzigen Zeitpunkt für erforderlich, sollten die konkreten Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bereits im Gesetz geregelt und die Grundbedingungen für den Aufbau und den Betrieb des Netzes festgelegt werden.

So ist bspw. derzeit noch völlig unklar, welche Verpflichtungen im Hinblick auf den Aufbau des für die Aufgabenerfüllung notwendigen Zweckvermögens der Bundesanstalt auf die Länder zukommen und welche Rechte daraus entstehen werden.

Unklar ist weiterhin auch, welche Mitwirkungsrechte den Ländern im Hinblick auf den Betrieb des Digitalfunknetzes zukommen. Zwar sieht der Entwurf eine Beteiligung der Länder im Verwaltungsrat der Bundesanstalt vor, dessen Mitwirkungsmöglichkeiten sind jedoch - nicht zuletzt aufgrund des alleinigen unfassenden fach- und rechtsaufsichtlichen Weisungsrechts des Bundes - äußerst begrenzt und in keiner Weise geeignet, einen adäquaten Interessenausgleich jederzeit sicherzustellen.

Diese Einschätzung wird insgesamt durch das Ergebnis der durch den Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 27. Juni 2005 durchgeführten Anhörung bestätigt.

Aus den genannten Gründen hält es der Bundesrat daher für erforderlich, den Gesetzentwurf dahingehend zu überarbeiten, dass die wesentlichen Bedingungen der Beteiligung der Länder klarer geregelt werden.

So kann künftig eine erfolgreiche Arbeit der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Bund und in den Ländern nur auf der Basis eines einheitlichen leistungsfähigen Digitalfunknetzes gewährleistet werden, dessen Aufbau und Betrieb von klar bestimmten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geprägt ist. Dies sollte gemeinsames Anliegen aller beteiligten Akteure sein.