Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften

Punkt 25 der 901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012

Der Bundesrat möge wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 17f Absatz 2 Satz 2 und 3 EnWG)

In Artikel 1 Nummer 10 ist § 17f Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt notwendigerweise Fragen der Haftung bei der Anbindung von Offshore-Anlagen im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Systemwechsel hin zu einem Offshore-Netzentwicklungsplan. Mit diesem Systemwechsel sollen "die notwendigen Investitionen in den Offshore-Ausbau zukünftig besser geplant und gesteuert werden. Damit die notwendigen Investitionen getätigt werden, müssen eventuelle unternehmerische Risiken im Wesentlichen vorhersehbar sein. Bisher bestehen noch keine praktischen Erfahrungen mit der Anbindung von Offshore-Windparks..." (Gesetzesvorblatt, A. Problem und Ziel, Absatz 1 Satz 6 ff.).

Diesem Anliegen wird die beabsichtigte Reglung des § 17f Absatz 2 EnWG jedoch nicht gerecht. Denn nach ihr haftet der Netzbetreiber ungeachtet mangelnder praktischer Erfahrungen bereits bei einfacher Fahrlässigkeit beim Anschluss eines Offshore-Windparks. Dies trägt nicht zur Vorhersehbarkeit unternehmerischer Risiken bei und führt eher dazu, dass erforderliche Investitionen in die notwendige Energieinfrastruktur gefährdet werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird demgegenüber eine angemessene Balance geschaffen, die einerseits die Bereitschaft zur Anbindung von Offshore-Anlagen fördert, andererseits aber nur Risiken überträgt, die beherrschbar sind. Die Änderung unterstützt das Engagement und damit die Anbindung von Offshore-Anlagen.