Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Punkt 25 der 901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012

Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 10 ( § 17f EnWG)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die dem Belastungsausgleich nach § 17f EnWG folgende Wälzung geleisteter Entschädigungszahlungen auf die Letztverbraucher mit dem Ziel zu überdenken, die energieintensiven Industrieunternehmen auszunehmen, die sich im internationalen Wettbewerb und in einer besonderen Belastungssituation befinden und die durch eine solche Belastung in ihrer Wettbewerbssituation wesentlich beeinträchtigt werden. Zwar sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 17f Absatz 5 Satz 2 und 3 EnWG vor, die Haftungsumlage für Unternehmen der energieintensiven Industrie auf 0,05 ct/kWh bzw. 0,025 ct/kWh zu deckeln, auch dieser Anteil hat jedoch erhebliche Belastungen dieser Unternehmen zur Folge. Im Interesse ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit ist es daher erforderlich, sie von der Haftungsumlage zu entlasten.

Der Bundesrat weist im Übrigen darauf hin, dass die Konzeption des internen Belastungsausgleichs zwischen den Übertragungsnetzbetreibern in Abhängigkeit vom jeweiligen Verschuldensgrad hinsichtlich verzögerter oder gestörter Netzanbindungen erfordert, dass die Übertragungsnetzbetreiber sich hierüber verständigen. Dies kann in einen Extremfall dazu führen, dass niemals ein Verschulden eines Übertragungsnetzbetreibers festgestellt wird und folglich alle Entschädigungsleistungen umgelegt werden können. In einem anderen Extremfall, wenn diese Verständigungen nicht gelingen, wird es zu Auseinandersetzungen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern kommen, im Zweifel gerichtlich ausgetragen werden müssen. Vorzugswürdig erscheint demgegenüber, das jeweilige Verschulden der Übertragungsnetzbetreibers im Einzelfall von einer unabhängigen Instanz feststellen zu lassen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, diese Aufgabe der Bundesnetzagentur zu übertragen.