Antrag der Länder Bremen, Hamburg
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Punkt 25 der 901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Zum weiteren Gesetzgebungsverfahren (§ 13b - neu - EnWG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsverordnungen nach dem neu aufzunehmenden § 13b sowohl der Zustimmung des Bundestages als auch des Bundesrates bedürfen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt Fragen der Haftung bei Offshore-Anlagen und ihrer Vernetzung. Zeitgleich hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen im Bundestag vorbereitet, die dort als Antrag mit dem Gesetzentwurf zusammengeführt werden soll. Die Formulierungshilfe will die Möglichkeit einräumen, bei Versorgungsengpässen im Energiebereich Kraftwerksstilllegungen bzw. den Weiterbetrieb anzuordnen. In § 13b des Entwurfes sind vier Ermächtigungen der Bundesregierung für Rechtsverordnungen vorgesehen, die weder der Zustimmung des Bundestages noch des Bundesrates bedürfen. Mit den Verordnungen sollen im Wesentlichen die Kriterien zur Ausführung des Gesetzes festgelegt werden. Sie betreffen damit wichtige gesamtgesellschaftliche und energiepolitische Fragen. Die Verordnungen bedürfen daher der Zustimmung sowohl des Bundestages als auch des Bundesrates.