Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 2 und der §§ 7 und 9 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550), hinsichtlich des § 3 Absatz 2 und des § 7 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Grundsatz

§ 3 Schallschutzanforderungen

§ 4 Einhaltung der Anforderungen

§ 5 Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen

§ 6 Zugänglichkeit der Normblätter

DIN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

Zur weiteren fachlichen Untersetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986), mit dessen Artikel 1 das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm novelliert worden ist, werden mit dieser Verordnung nähere Regelungen zum baulichen Schallschutz getroffen. Die Schallschutzverordnung vom 5. April 1974 (BGBl. I S. 903), die auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erlassen worden ist, wird durch diese Verordnung abgelöst; soweit ihre Regelungen weiterhin notwendig sind, werden sie durch diese Verordnung aufgegriffen und erforderlichenfalls an die Änderungen der Novelle des Fluglärmgesetzes angepasst. Zugleich werden die technischen Festlegungen entsprechend dem heutigen Stand der Schallschutztechnik im Hochbau fortgeschrieben und Anforderungen an Belüftungseinrichtungen geregelt. Zur Gewährleistung einer möglichst effizienten Abwicklung der Maßnahmen werden zudem Vorgaben für die Ermittlung und kartenmäßige Darstellung der Fluglärmimmissionen im Lärmschutzbereich in Form von Isophonen-Bändern gemacht. Mit dieser Verordnung wird auch die Verordnung zur Änderung des Höchstbetrages der Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (SchallschutzerstattungsV 77) vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1553) abgelöst; der mit ihr zuletzt festgelegte Höchstbetrag der Kostenerstattung je Quadratmeter Wohnfläche wird angepasst.

Der Erlass der Verordnung ist eilbedürftig. Bei einer Fortgeltung der Schallschutzverordnung 1974 entstünden beträchtliche Rechtsunsicherheiten, vor allem bei der Abwicklung der Erstattungen für baulichen Schallschutz an bereits vorhandenen baulichen Anlagen in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone der neuen, aufgrund des novellierten Fluglärmgesetzes festzusetzenden Lärmschutzbereiche. Die Verordnung dient insoweit der Gewährleistung eines zügigen, einheitlichen und effizienten Vollzugs des novellierten Fluglärmgesetzes.

Mit der Verordnung werden gegenüber der Schallschutzverordnung 1974 die erforderlichen Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Auf Grund der Ermächtigung des § 7 des Fluglärmgesetzes werden Anforderungen an Schallschutzmaßnahmen einschließlich Anforderungen an Belüftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festgelegt, denen Wohnungen, die in der Tag-Schutzzone 2 errichtet werden, oder bestimmte Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen, die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des Fluglärmgesetzes zulässigerweise im gesamten Lärmschutzbereich errichtet werden, genügen müssen. Anforderungen an die dafür erforderliche Ermittlung und kartenmäßige Darstellung der Fluglärmimmissionen werden auf Grund der Ermächtigung des § 3 Absatz 2 des Fluglärmgesetzes geregelt. Im Hinblick auf die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 4 des Fluglärmgesetzes werden auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Fluglärmgesetzes der Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche und die Berechnung der Wohnfläche sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen geregelt. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage erfolgt auch eine Pauschalierung der erstattungsfähigen Aufwendungen, indem pauschalierende Regelungen dafür getroffen werden, welche baulichen Schallschutzmaßnahmen sich "im Rahmen" dieser nach § 7 des Fluglärmgesetzes erlassenen Verordnung mit den für die Errichtung geltenden Schallschutzanforderungen halten.

In der Verordnung wird insbesondere bestimmt, welche Bauschalldämm-Maße der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, damit gemäß § 6 des Fluglärmgesetzes bauliche Anlagen, soweit diese nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des Fluglärmgesetzes im Lärmschutzbereich zulässig sind, sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 errichtet werden dürfen. Gegenüber der Schallschutzverordnung 1974 erfolgt eine sachgerechte Abstufung des Umfangs des Schallschutzes hinsichtlich der Fluglärmbelastung: In den höchstbelasteten Bereichen der Tag-Schutzzonen 1 und 2 bestehen die Anforderungen an den baulichen Schallschutz von Aufenthaltsräumen, die von der Schallschutzverordnung 1974 festgelegt wurden, im wesentlichen unverändert fort. In den aufgrund der Novelle des Fluglärmgesetzes zusätzlich erfassten Bereichen der Tag-Schutzzonen 1 und 2 gelten Anforderungen an die Bauschalldämm-Maße der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen, die sich schrittweise in demselben Maße vermindern, wie die Fluglärmimmissionen abnehmen. Hierdurch wird den durch die Novelle des Fluglärmgesetzes um 10 bis 15 Dezibel (A) herabgesetzten Lärmwerten für die Festlegung und Abgrenzung der Tag-Schutzzonen Rechnung getragen.

Ergänzend werden Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile von Schlafräumen in der mit der Novelle Fluglärmgesetz eingeführten Nacht-Schutzzone festgelegt, mit denen berücksichtigt wird, dass die Lärmwerte für die Festlegung der Nacht-Schutzzone um etwa 10 Dezibel (A) unter den Lärmwerten für die Tag-Schutzzone 1 liegen.

Die in der Verordnung festgelegten Schallschutzanforderungen für die Errichtung baulicher Anlagen basieren insoweit auf einer Fortschreibung und Anpassung der Anforderungen der Schallschutzverordnung 1974 und auf den einschlägigen technischen Regelwerken zum baulichen Schallschutz, insbesondere der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe November 1989, die für die Errichtung von Gebäuden in lärmbelasteter Umgebung maßgeblich sind.

In der Verordnung wird neben den Schallschutzanforderungen für die Errichtung baulicher Anlagen auch die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen geregelt. Soweit baulichen Anlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 und 2 des Fluglärmgesetzes in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone bereits errichtet sind oder deren Errichtung bereits zugelassen ist, wird pauschalierend festgelegt, dass die Aufwendungen insoweit erstattungsfähig sind, wie sie sich bei Bauschalldämm-Maßen ergeben, die um 3 Dezibel unter den Anforderungen für die Errichtung baulicher Anlagen liegen. Mit dieser Spreizung wird berücksichtigt, dass beim Neubau bereits in der Planungsphase auf die Lärmschutzbelange eingegangen werden kann und insoweit weitergehende Anforderungen gestellt werden können, während bei der Nachrüstung in der Regel nur noch eingeschränkte Möglichkeiten des baulichen Schallschutzes bestehen.

Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen wird auch für den Fall pauschalierend geregelt, dass bereits in der Vergangenheit bauliche Schallschutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Weitere Aufwendungen im Sinne des § 9 Absatz 3 des Fluglärmgesetzes sind nur erstattungsfähig, sofern die Bauschalldämm-Maße der früheren Schallschutzmaßnahmen um mehr als 8 Dezibel unter den erforderlichen Bauschalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen liegen. Mit dieser Toleranzmarge wird gewährleistet, dass noch angemessener baulicher Schallschutz nicht unnötig mit hohem Kostenaufwand durch nur unerheblich bessere Maßnahmen ersetzt werden muss.

Darüber hinaus regelt die Verordnung den Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche. Dieser wird mit 150 Euro angesetzt. Zur Berechnung der Wohnfläche wird im Wesentlichen auf die Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 verwiesen. Insoweit wird dieser bisher eigenständig mit der Schallschutzerstattungsverordnung 1977 geregelte Bereich in die Verordnung integriert. Durch das Zusammenführen der bisherigen Verordnungen wird die Übersichtlichkeit erhöht und der Vollzug vereinfacht.

Die mit der Verordnung vorgesehenen Regelungen sind für einen rechtssicheren und sachgerechten Vollzug des novellierten Fluglärmgesetzes erforderlich. Insbesondere die gegenüber der Schallschutzverordnung 1974 angepassten Regelungen sind notwendig, um eine angemessene Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Für die Angemessenheit ist bedeutsam, dass sowohl ein ausreichender Schallschutz von Aufenthaltsräumen in Wohnungen und in schutzbedürftigen Einrichtungen erreicht als auch eine wirkungsseitig nicht mehr erforderliche, zu umfangreiche Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen vermieden wird.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden die Schallschutzverordnung 1974 und die Schallschutzerstattungsverordnung 1977 obsolet; sie werden daher außer Kraft gesetzt.

Die Anhörung der beteiligten Kreise ist im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung zu dieser Verordnung durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Anhörung sind bei der weiteren Abstimmung des Verordnungsentwurfs berücksichtigt worden.

II. Alternativen

Als Alternative zu dieser Verordnung wäre denkbar, nicht wie bereits in der Schallschutzverordnung 1974 die Schallschutzanforderungen weitestgehend in der Verordnung selbst zu treffen, sondern auf technische Regelwerke zum baulichen Schallschutz zu verweisen. Eine solche Konzeption wäre allerdings mit Nachteilen verbunden, da sie den Änderungen der Novelle des Fluglärmgesetzes nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang Rechnung tragen würde. Zudem wären bei einer solchen Vorgehensweise die Besonderheiten der Fluglärmimmissionen nicht oder nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die vorliegende Verordnung - anders als die einschlägigen technischen Regelwerke - sowohl technische Anforderungen für den fluglärmbezogenen Schallschutz im Bereich des Neubaus baulicher Anlagen als auch pauschalierende Anforderungen für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen bei der schalltechnischen Nachrüstung von Aufenthaltsräumen und Schlafräumen in vorhandenen Wohnungen und in schutzbedürftigen Einrichtungen treffen muss.

Für den anstehenden Vollzug des novellierten Fluglärmgesetzes mit möglichst zeitnaher Realisierung des baulichen Schallschutzes in den neuen Lärmschutzbereichen für alle größeren und besonders lärmrelevanten zivilen und militärischen Flugplätze in Deutschland wäre auch eine neu in Gang zu setzende technische Normsetzung, bei der alle für den baulichen Schallschutz relevanten Vorgaben des novellierten Gesetzes in einem technischen Regelwerk berücksichtigt werden müssten, nicht zielführend. Bei einer ebenfalls denkbaren technischen Regelsetzung durch die einzelnen Länder wäre die besonders bedeutsame Einheitlichkeit der Anforderungen an den Schallschutz im Bundesgebiet nicht gewährleistet oder zumindest im Einzelnen fraglich.

Gleichwertige Alternativen zu der vorliegenden Verordnung sind daher nicht gegeben.

III. Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

Diese Verordnung ist nach § 9 Absatz 4 des Fluglärmgesetzes auch maßgeblich dafür, für welche baulichen Schallschutzmaßnahmen dem Eigentümer einer in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone gelegenen Wohnung oder einer besonders schutzbedürftigen Einrichtung Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet werden. Zahlungspflichtig ist bei den erfassten zivilen Flugplätzen der Flugplatzhalter. Die durch die Verordnung entstehenden Kostenfolgen ergeben sich in wesentlichen Teilen aus den Vorschriften des novellierten Fluglärmgesetzes, vor allem aus den Regelungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes, zum Umfang der Lärmschutzbereiche und der einzelnen Schutzzonen bei den erfassten Flugplätzen sowie aus den in § 7 des Gesetzes getroffenen Vorgaben für die Festlegung der Schallschutzanforderungen und der Anforderungen an Belüftungseinrichtungen. Die wesentlichen Ergebnisse im Hinblick auf die Kostenerstattungen für baulichen Schallschutz in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone sowie für die - nicht zum baulichen Schallschutz zählenden - Außenwohnbereichsentschädigungen sind in der Amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/508 vom 02.02.2006) für den Bereich der zivilen Flugplätze dargestellt: "Für den Bereich der zivilen Flugplätze wurden auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom 22. Juni 2004 die Kostenfolgen der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm auf 614 Mio. Euro bis 738 Mio. Euro geschätzt. Der Gesetzentwurf enthält jedoch gegenüber dem Referentenentwurf einige Änderungen, die auch für den zivilen Bereich zu relevanten Verringerungen der Kosten führen." Die Ergebnisse der Kostenschätzung zur Novelle sind nach wie vor gültig; kostenerhöhende Faktoren sind nicht gegeben.

Darüber hinaus trifft die Verordnung auf der Grundlage der Ermächtigung in § 9 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes auch Regelungen zum Höchstbetrag der erstattungsfähigen Kosten von Aufwendungen für baulichen Schallschutz.

Messbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

Mit dieser Verordnung werden ausschließlich technische Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen festgelegt. Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger werden mit dieser Verordnung nicht neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Etwaige Informationspflichten, die sich für die Errichtung von baulichen Anlagen im Lärmschutzbereich im Hinblick auf die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten materiellen Anforderungen an den baulichen Schallschutz ergeben können oder die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Erstattung der Aufwendungen für baulichen Schallschutz bei Maßnahmen am Gebäudebestand entstehen, ergeben sich unmittelbar aus den einschlägigen Regelungen des Baurechts und aus dem - im Rahmen der Novelle des Fluglärmgesetzes nicht geänderten - § 10 des Gesetzes. Danach setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Satz 1 entspricht grundsätzlich dem § 1 der Schallschutzverordnung 1974. Durch die Änderungen und Ergänzungen im Satz 1 wird - in Abgrenzung zu dem ergänzten Satz 2 - klargestellt, dass es bei der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zunächst um die Errichtung baulicher Anlagen im Lärmschutzbereich eines Flugplatzes und um die dabei einzuhaltenden Schallschutzanforderungen geht. Darüber hinaus macht Satz 2 deutlich, dass die Verordnung nunmehr gegenüber der Schallschutzverordnung 1974 auch für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gilt. Die mit Satz 2 angesprochenen Regelungen der Verordnung betreffen bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung oder auch der Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs bereits in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone errichtet sind oder deren Errichtung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes dort zulässig ist. Mit den Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen werden die erstattungsfähigen Aufwendungen einschließlich der Höchstkosten pro Quadratmeter Wohnfläche bestimmt.

Zu § 2

Absatz 1 entspricht dem § 2 Absatz 1 der Schallschutzverordnung 1974.

Absatz 2 nimmt nunmehr gegenüber der Schallschutzverordnung 1974 eine Bestimmung des Begriffs des Aufenthaltsraums vor. Im Grundsatz wird unterschieden zwischen Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtung, die sowohl am Tag wie in der Nacht genutzt werden, sowie schutzbedürftigen Einrichtungen, die typischerweise nachts nicht genutzt werden. Bei den beiden zuerst genannten Kategorien baulicher Anlagen zählen zu den Aufenthaltsräumen auch die Schlafräume. Die Schlafräume werden entsprechend der Festlegung in § 9 Absatz 2 Satz 1 des Fluglärmgesetzes beschrieben. Zu den in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzten Räumen gehören in Wohnungen nicht nur Schlafzimmer im engeren Sinne, sondern auch andere Räume (z.B. Kinder und Jugendzimmer und Einraumappartements) sowie in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen auch Übernachtungs- und Bettenräume. Zu den Wohnräumen zählen auch Wohnküchen und sonstige Küchen, soweit sie keine Tee- oder Kaffeeküchen sind. Gästezimmer werden in vielen Fällen nur in unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt.

Nicht schutzbedürftig sind Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu zählen zum Beispiel Bäder, Toiletten, Treppenhäuser und Flure sowie Lagerräume. Nicht zu den ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen zählen insbesondere Bürogebäude, Arbeitsstätten und ähnlich gewerblich genutzte Gebäude.

Absatz 3 entspricht grundsätzlich dem § 2 Absatz 2 der Schallschutzverordnung 1974.

Zu § 3

§ 3, der bei der Errichtung baulicher Anlagen nach § 1 Satz 1 anzuwenden ist, entspricht grundsätzlich dem § 3 der Schallschutzverordnung 1974.

Absatz 1 Satz 1 übernimmt von § 3 Absatz 1 Satz 1 der Schallschutzverordnung 1974 nur das "bewerte Bauschalldämm-Maß R"w", das als Maß für die Schallschutzeigenschaften von Bauteilen gilt und für das insoweit auf den Abschnitt A.8.3 der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe November 1989, verwiesen wird. Satz 1 entspricht im Übrigen dem Absatz 2 des § 3 der Schallschutzverordnung 1974, wobei die beiden bisherigen bewerteten Bauschalldämm-Maße R"w der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen in der Schutzzone 1 und der Schutzzone 2 durch abgestufte Anforderungen für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 ersetzt werden. Außerdem werden im Hinblick auf die mit der Novelle des Fluglärmgesetzes eingeführte Nacht-Schutzzone Anforderungen an die Bauschalldämm-Maße für Schlafräume festgelegt.

Die Anforderungen berücksichtigen entsprechend der Verordnungsermächtigung des § 7 des Fluglärmgesetzes den Stand der Schallschutztechnik im Hochbau. Die bewerteten Bauschalldämm-Maße werden in Abhängigkeit von den fluglärmbedingten Außenpegeln im Lärmschutzbereich festgelegt. Maßgeblich ist die Lage der baulichen Anlagen innerhalb der angegebenen Isophonen-Bänder. Für die einzelnen Isophonen-Bänder wird entsprechend der DIN 4109 eine Breite von 5 Dezibel (A) vorgegeben. Dies bedingt auch für die Bauschalldämm-Maße eine Abstufung in 5-Dezibel-Schritten.

Die Anforderungen nach Nummer 1 gelten für alle Aufenthaltsräume in den erfassten baulichen Anlagen. Für Schlafräume gelten nach Nummer 2 ergänzende und weitergehende Anforderungen. Diese Differenzierung berücksichtigt, dass durch Maßnahmen des baulichen Schallschutzes in tagsüber genutzten Wohnräumen insbesondere Kommunikationsstörungen vermieden werden sollen. Bei Schlafräumen steht der Schutz vor Schlafstörungen während der Nachtzeit im Vordergrund. Die Anforderungen für die Nacht-Schutzzone, die durch die Novelle des Fluglärmgesetzes eingeführt worden ist, trägt der Erkenntnis Rechnung, dass relevante Lärmwirkungen im Nachtzeitraum bereits bei Pegeln auftreten, die um 10 Dezibel (A) unter entsprechenden Tagbelastungen liegen.

In der Verordnung werden - wie in der Schallschutzverordnung 1974 und in der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109 - Bauschalldämm-Maße und nicht Innenpegel festgelegt. Dies dient der Vereinfachung des Vollzugs, da die Dämmwirkung von Umfassungsbauteilen, gegebenenfalls einschließlich der Einzelflächen, bekannt ist, dem gegenüber aber die Einhaltung von Innenpegeln in jedem Einzelfall geprüft werden müsste. Pegelwerte als Mittelungspegel im Innenraum lassen sich allerdings aus den Vorgaben der Verordnung unter Annahme bestimmter Schalldämm-Wirkungen und Raumgeometrien nach den Formeln der einschlägigen technischen Regelwerke rechnerisch ermitteln: Entsprechend dem Stand der akustischen Normung in diesem Sektor wird für die rechnerische, modellhafte Bestimmung des Innenpegels Li , der für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die erreichten Entlastungen für die von Fluglärm betroffenen baulichen Anlagen und hinsichtlich von Vergleichen mit anderen Rechtsvorschriften und technischen Regelwerken zum baulichen Schallschutz von Interesse ist, die Gleichung (5) der VDI-Richtlinie 2719, Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, August 1987, zugrunde gelegt. Dabei wird La als "maßgeblicher Außenschallpegel" berücksichtigt (Freifeldpegel plus 3 Dezibel (A)), ferner wird für den Korrektursummanden K, der die Frequenzabhängigkeit der Schalldämmung von Außenbauteilen beschreibt, gemäß Tabelle 7 der VDI 2719 für Luftfahrzeuggeräusche ein Wert von 6 Dezibel (A) zugrunde gelegt. Die Winkelkorrektur W wird gemäß VDI 2719 zu Null gesetzt. Der Korrekturwert gemäß Tabelle 9 der DIN 4109 und der raumbeschreibende Parameter 10 * lg Sg/A der Gleichung (5) der VDI-Richtlinie 2719 beschreiben grundsätzlich denselben Sachverhalt und heben sich im Regelfall bei der Ermittlung des Innenpegels Li wegen des unterschiedlichen Vorzeichens auf.

Für die Errichtung baulicher Anlagen, für die strengere Anforderungen als im Rahmen des Aufwendungserstattungsanspruchs beim Gebäudebestand gelten, ergeben sich danach für typische Wohnräume Innenpegel tags zwischen 34 und 39 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung 37 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 24 und 29 Dezibel (A) - im Mittel 27 Dezibel (A). Mit den in der Verordnung festgelegten Bauschalldämm-Maßen wird einerseits ein Zurückbleiben des baulichen Schallschutzes im Flugplatzumland hinter den Standards bei anderen Quellenarten vermieden. Andererseits werden auch überschießende Anforderungen an bauliche Lärmschutzmaßnahmen im Lärmschutzbereich ausgeschlossen.

Den in der Verordnung festgelegten Schallschutzanforderungen für die Errichtung baulicher Anlagen liegt zudem zugrunde, dass im novellierten Fluglärmgesetz die Festsetzung des Lärmschutzbereichs und der Schutzzonen geregelt ist. Die Qualität des baulichen Schallschutzes in den Schutzzonen wird in dieser Verordnung geregelt, indem die Bauschalldämm-Maße für die Tag-Schutzzonen in Abhängigkeit von den verschiedenen, in Isophonen-Bändern erfassten fluglärmbedingten Außenpegeln im Lärmschutzbereich festgelegt werden. Gleiches gilt auch für die Nacht-Schutzzone, für die die Bauschalldämm-Maße der Schlafräume entsprechend den relevanten Lärmwirkungen im Nachtzeitraum um durchgehend 10 Dezibel höher liegen.

Absatz 1 Satz 2: Entsprechend der bisherigen Praxis des Schallschutzes nach dem Fluglärmgesetz, bei der bauliche Anlagen, deren Grundfläche nur teilweise in eine Schutzzone fällt, vollständig der Schutzzone mit dem jeweils höheren Schutzniveau zugeordnet wurden, sieht Satz 2 bei nur teilweise in einem Isophonen-Band gelegenen baulichen Anlagen die vollständige Zuordnung aller Aufenthaltsräume zu dem jeweils höheren Isophonen-Band vor.

Absatz 2 Satz 1: Ergänzend zu Absatz 1 wird festgelegt, dass Wände, Dächer und Decken, die einen Aufenthaltsraum umschließen, im Hinblick auf die Schallschutzanforderungen dieser Verordnung als einzelne Umfassungsbauteile zu berücksichtigen sind. Satz 2 bestimmt durch Verweis auf ein technisches Regelwerk, wie das Bauschalldämm-Maß eines Umfassungsbauteils, das aus Einzelflächen mit unterschiedlichen Dämm-Maßen besteht, bestimmt wird.

Für derartige Umfassungsbauteile, zum Beispiel eine Außenwand eines Aufenthaltsraums mit einem Fenster sowie gegebenenfalls weiteren Einzelflächen, ist das Bauschalldämm-Maß rechnerisch zu ermitteln, indem das bewertete Gesamtbauschalldämm-Maß des Umfassungsbauteils nach Gleichung 15 des Beiblatts 1 zur DIN 4109 aus den Flächen und den Dämm-Maßen der Einzelflächen bestimmt wird.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt hinsichtlich der Isophonen-Bänder nach Absatz 1, dass die fluglärmbedingten Außenpegel getrennt für den Zeitraum Tag und für den Zeitraum Nacht zugrunde zu legen sind. Die fluglärmbedingten Außenpegel werden als A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel für den Tag LAeq Tag bzw. für die Nacht LAeq Nacht nach § 4 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen ermittelt. Dabei umfasst der Tag die 16 Stunden von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, die Nacht die 8 Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die Ergebnisse der Berechnung der Fluglärmimmissionen sind in Form von Listen der Kurvenpunkte und als Karten nach Absatz 4 des § 4 der genannten Verordnung darzustellen. Die listen- und kartenmäßige Darstellung der Isophonen-Bänder vereinfacht die Bestimmung der für die jeweilige bauliche Anlage geltenden Bauschalldämm-Maße erheblich, da hierdurch eine aufwändige einzelfallbezogene Ermittlung der fluglärmbedingten Außenpegel entfallen kann. Nach dem Fluglärmgesetz wird die Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereichs aus zwei Beurteilungskriterien gebildet, und zwar einer Kontur des äquivalenten Dauerschallpegels und einer Häufigkeits-Maximalpegelkontur für die Nachtzeit. Satz 2 bestimmt, dass in denjenigen Gebieten der Nacht-Schutzzone, die nach der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen (1. FlugLSV) allein aufgrund des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums zur Nacht-Schutzzone gehören, ebenfalls Isophonen-Bänder nach Satz 1 auszuweisen sind. Damit ist die Voraussetzung geschaffen, dass auch für diese Teile der Nacht-Schutzzone die Bemessung des baulichen Schallschutzes gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Verwendung des äquivalenten Dauerschallpegels für die Nachtzeit erfolgen kann. Zugleich wird dadurch der Berechnungs- und Verwaltungsaufwand zur Bestimmung des erforderlichen Bauschalldämm-Maßes (R´w) begrenzt. Unangemessen hohe Schallschutzanforderungen, die in Einzelfällen bei einem alternativ denkbaren Verfahren entstehen könnten, werden ausgeschlossen.

Absatz 4 legt fest, dass die bewerteten Bauschalldämm-Maße R'w entsprechend DIN 4109, Tabelle 9, gegebenenfalls zu erhöhen oder zu vermindern sind, um die unterschiedlichen Raumeigenschaften hinsichtlich des erforderlichen Bauschalldämm-Maßes in jeweils sachgerechter Weise zu berücksichtigen.

Absatz 5 entspricht grundsätzlich dem § 3 Absatz 3 der Schallschutzverordnung 1974. Die Bezugnahme auf den neuen Absatz 4 stellt eine redaktionelle Folgeänderung dar, da neben dem Absatz 1 auch der neue Absatz 4 durch Verweis auf die Tabelle 9 der DIN 4109 ergänzende Festlegungen zur Bestimmung der bewerteten Bauschalldämm-Maße für die Errichtung von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen im Lärmschutzbereich trifft.

Absatz 6 Satz 1 entspricht dem § 3 Absatz 5 der Schallschutzverordnung 1974. Durch die Ergänzung des Absatzes 6 werden Anforderungen an schallgedämmte Belüftungseinrichtungen festgelegt. Eingangs wird klargestellt, dass auch diese Belüftungseinrichtungen bei der Bestimmung des erforderlichen Schallschutzes mit zu berücksichtigen sind. Insoweit zählen auch diese zu den Schallschutzmaßnahmen. Für eine adäquate Beurteilung der Schalldämmung der Belüftungseinrichtung als Bestandteil der Umfassungsbauteile ist die Kenntnis des bewerteten Schalldämm-Maßes R'w der Belüftungseinrichtung erforderlich. Schallgedämmte Belüftungseinrichtungen gewährleisten bei Schlafräumen in der Nacht-Schutzzone, dass in diesen eine ausreichende Belüftung auch bei über Nacht geschlossenen Fenstern gegeben ist.

Aus diesem Grund können schallgedämmte Belüftungseinrichtungen auch in Fällen in Frage kommen, in denen das erforderliche bewertete Bauschalldämm-Maß ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen bereits vorhanden ist. Belüftungseinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, damit beim Betrieb Beeinträchtigungen des Schlafes durch Geräusche der Geräte vermieden werden. Die Beurteilung des Standes der Technik richtet sich nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Einbaus des Lüfters. Wegen der Bemessung schallgedämmter Lüftungsgeräte und sonstiger Belüftungseinrichtungen wird geregelt, dass diese unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau zu erfolgen hat. Diesen beschreibt beispielsweise die DIN 1946-6, Raumlufttechnik: Lüftung von Wohnungen, Ausgabe Oktober 1998.

Zu § 4

§ 4 wird gegenüber dem § 4 der Schallschutzverordnung 1974 neu gefasst.

§ 4 Absatz 1 dient der Vereinfachung der Ermittlung der erforderlichen Schalldämm-Maße für Aufenthaltsräume mit üblichen Raumabmessungen in Wohngebäuden, indem die Tabelle 10 der DIN 4109 direkt herangezogen werden kann. Diese Vereinfachung gilt jedoch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 5 Satz 2 bis 4, da hierbei weitere Außenbauteile, die insbesondere aufgrund eines geringeren Bauschalldämm-Maßes Einfluss auf den Schallschutz des Aufenthaltsraums haben können, zu berücksichtigen sind.

Absatz 2 Satz 1 schreibt vor, dass das bewertete Bauschalldämm-Maß der einzelnen Umfassungsbauteile nach den Ausführungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zur DIN 4109, Ausgabe November 1989, zu bestimmen ist. Das Beiblatt 1 zur DIN 4109 enthält eine Vielzahl von Ausführungsbeispielen, die es ermöglichen, ohne bauakustische Messungen das bewertete Bauschalldämm-Maß festzustellen. Die in Satz 2 vorgesehene Messung nach DIN EN ISO 140 Teil 5, Ausgabe Dezember 1998, ist nur dann erforderlich, wenn die Ausführungsbeispiele in dem Beiblatt 1 zur DIN 4109 nicht einschlägig sind. Wenn die Messung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann schließlich nach Satz 3 auch auf Erkenntnisse nach dem Stand der Schallschutztechnik im Hochbau zurückgegriffen werden. Insoweit können als Erkenntnisquellen zu Bauschalldämm-Maßen von Umfassungsbauteilen auch Zusammenstellungen und Berichte zu bereits durchgeführten freiwilligen oder behördlich angeordneten Schallschutzprogrammen der Flughäfen herangezogen werden.

Absatz 3 entspricht im Grundsatz dem § 5 Absatz 2 der Schallschutzverordnung 1974 und regelt das Vorgehen, wenn überprüft werden soll, ob die Schalldämmung der Umfassungsbauteile im eingebauten Zustand ausreicht. Die Überprüfung erfolgt, da das in der bisherigen Anlage 3 der Schallschutzverordnung 1974 festgelegte Verfahren mittlerweile veraltet ist, nach dem in der DIN EN ISO 140-5 festgelegten Verfahren.

Zu § 5

§ 5 stellt gegenüber dem § 5 der Schallschutzverordnung 1974 eine Neuregelung dar, die für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gilt.

Absatz 1 legt fest, welche Maßnahmen am Gebäude als bauliche Schallschutzmaßnahmen gelten: Es muss sich um bauliche Maßnahmen handeln, die den Schallschutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm verbessern. Der Begriff des Aufenthaltsraums ist in § 2 Absatz 2 im Zusammenhang mit den Schallschutzanforderungen für die Errichtung baulicher Anlagen bestimmt; er wird auch hier zugrunde gelegt. Dabei ist im Hinblick auf die Art der tatsächlichen oder zu erwartenden Nutzung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Anspruch auf Kostenerstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Aufenthaltsräumen besteht. Belüftungseinrichtungen, für die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Fluglärmgesetzes ein Erstattungsanspruch besteht, zählen ebenfalls zu den baulichen Schallschutzmaßnahmen, da beim Vorhandensein von Belüftungseinrichtungen die Fenster von Schlafräumen in der Nacht geschlossen bleiben können. Satz 1 trifft zugleich eine Abgrenzung zu Unterhaltungsmaßnahmen an Gebäuden, die nicht der Verbesserung des Schallschutzes im Rauminnern dienen. Satz 2 legt fest, welche Nebenleistungen in dem Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 4 des Fluglärmgesetzes mit erfasst sind.

Dazu zählen einerseits die Ermittlung der erforderlichen Schalldämm-Maße und andererseits die erforderlichen Ein- und Ausbauarbeiten einschließlich der Verputz- und Anstricharbeiten im Fensterbereich. In der Vollzugspraxis bei der Durchführung freiwilliger oder behördlich angeordneter Schallschutzprogramme hat es sich regelmäßig bewährt, dass die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße im Einvernehmen mit der Behörde durch vom Flugplatzhalter beauftragte Sachverständige erfolgte.

Absatz 2 Satz 1 regelt pauschalierend, dass bei baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2, d.h. bei schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen, die bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs errichtet sind oder deren Errichtung nach § 5 Absatz 4 des Fluglärmgesetzes zulässig ist, Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 1 und 2 des Fluglärmgesetzes nur insoweit erstattet werden, wie sich diese bei Bauschalldämm-Maßen ergeben, die um 3 Dezibel unter den Bauschalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen liegen. Die gegenüber der Neubausituation um 3 Dezibel verminderten Bauschalldämm-Maße bei der nachträglichen Schalldämmung des Gebäudebestandes halten sich gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 des Fluglärmgesetzes "im Rahmen" dieser Verordnung. Dadurch ergeben sich für Wohnräume Innenpegel tags zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A). Die quantitativ eng begrenzte Differenzierung des Schallschutzes zwischen Neubau und Bestandsnachrüstung trägt dem Umstand Rechnung, dass beim Neubau bereits in der Planungsphase auf die Lärmschutzbelange eingegangen werden kann, insbesondere durch die Anordnung der Räume, die Größe der Fenster und die Dämmwirkung der sonstigen Bauteile. Demgegenüber stehen bei der Nachrüstung bereits errichteter baulicher Anlagen in der Regel nur eingeschränkte und begrenzter wirksame Minderungsmöglichkeit zur Verfügung.

Satz 2 macht deutlich, dass ein Erstattungsanspruch für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes nur besteht, wenn der bereits vorhandene bauliche Schallschutz den Anforderungen an das Bauschalldämm-Maß nach diesem Absatz nicht entspricht.

Absatz 3 regelt ebenfalls pauschalierend, dass bei baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2, an denen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung Schallschutzmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Fluglärmgesetzes durchgeführt worden sind, Aufwendungen für weitere bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet werden, wenn die Bauschalldämm-Maße der früheren Schallschutzmaßnahmen um mehr als 8 Dezibel unter den erforderlichen Bauschalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen nach § 3 liegen. Bei der Marge von 8 Dezibel können bei Wohnräumen die Innenpegel tags zwischen 42 und 47 Dezibel (A) - im Mittel bei 45 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 32 und 37 Dezibel (A) - im Mittel bei 35 Dezibel (A) - liegen. Bei Einhaltung dieser Toleranzmarge halten sich gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Fluglärmgesetzes die früheren Schallschutzmaßnahmen "im Rahmen" dieser Verordnung. Diese Regelung betrifft neben der Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs insbesondere Fälle, in denen Flugplätze bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme, aufgrund behördlicher Anordnung oder in ähnlicher Weise Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden oder schutzbedürftigen Einrichtungen finanziert haben. Diese Regelung dient der Vermeidung nicht sachgerechter Aufwendungen für den Austausch von Schallschutzfenstern, die nur zu nicht erheblichen Verbesserungen des Schallschutzes führen würden.

Absatz 4 bestimmt den Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche. Damit wird die Regelung der SchallschutzerstattungsV 77 vom 11. August 1977, die noch aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung von 1971 erlassen wurde, den heutigen Gegebenheiten angepasst. Der neue Höchstkostenbetrag von 150 € pro Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt, dass sich gegenüber dem seinerzeitigen Höchstkostenbetrag von 130 DM die erforderlichen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen allgemein wesentlich erhöht haben. Der Betrag wird daher entsprechend der in der Zwischenzeit erfolgten Preisentwicklung (Baukostenindex) fortgeschrieben. Zugleich wird geregelt, dass in den Höchstkosten auch die erstattungsfähigen Nebenleistungen (Ermittlung der erforderlichen Schalldämm-Maße, erforderliche Ein- und Ausbauarbeiten, Verputz- und Anstricharbeiten im Fensterbereich) und die erstattungsfähigen Kosten für Lüfter enthalten sind.

Nach Absatz 5 erfolgt die Berechnung der Wohnfläche entsprechend den Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346). Die in Satz 2 genannten Räume und Einrichtungen werden bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht berücksichtigt.

Zu § 6

§ 6 wird gegenüber dem § 6 der Schallschutzverordnung 1974 neu gefasst und gewährleistet die Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter, auf die in der Verordnung verwiesen wird.

Zu § 7

Satz 1 regelt das Inkrafttreten. Da es im Interesse der am Vollzug des Fluglärmgesetzes Beteiligten und der von Fluglärmbelastungen betroffenen Menschen im Lärmschutzbereich liegt, die durch diese Ablöseverordnung getroffenen Regelungen ohne Zeitverzögerung anzuwenden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den ersten Tag nach der Verkündung zu legen. Zu Satz 2: Die Schallschutzverordnung 1974 wird durch diese Verordnung abgelöst und ist deshalb aufzuheben; die Schallschutzerstattungsverordnung 1977 ist aufgrund der Festlegung des Höchstkostenbetrags für die Erstattung von Aufwendungen in dieser Verordnung ebenfalls aufzuheben.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 719:
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung 2. FlugLSV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter