Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

1. Zu § 1 Satz 1

In § 1 Satz 1 ist die Angabe "nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm" zu streichen.

Begründung

§ 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm verbietet die Errichtung von Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone und betrifft damit gerade nicht die Errichtung von Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2.

2. Zu § 2 Überschrift, Absatz 1 und 3

§ 2 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Die Absatzbezeichnung "(2)" ist zu streichen.

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Änderung der Überschrift dient der Präzisierung.

Zu Buchstabe b:

Der aus der Schallschutzverordnung vom 5. April 1974 übernommene § 2 Absatz 1 stellt Anforderungen an die Errichtung baulicher Anlagen und in ihnen liegender Räume, die im Zusammenhang mit durch Überflug entstehendem Fluglärm nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr zielführend sind. Bei von oben her auf weiter vom Flugplatz entfernt liegende bauliche Anlagen einwirkendem Schall, wie er für den Luftverkehr typisch ist, ist eine "Abschattung", besser Abschirmung, durch die Anordnung von Räumen bereits physikalisch nicht möglich. Soweit seitliche Beschallung durch Bodenlärm oder Flugzeuge unmittelbar nach dem Start bzw. vor der Landung durch die Vorschrift ausgeschlossen werden soll, werden für die 2. FlugLSV relevante Werte nur in der Tag-Schutzzone 1 oder der Nacht-Schutzzone erreicht. Hier ist die Errichtung von neuen Bauwerken bereits nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 1. Juni 2007 verboten.

Die in § 2 Absatz 1 enthaltene Legaldefinition des Begriffs "Aufenthaltsraum" unterscheidet sich von der neu gefassten Legaldefinition des Begriffs in Absatz 2. Die hierdurch entstehenden Widersprüche sind durch Streichung des Absatzes 1 vermeidbar.

Die in Absatz 3 niedergelegte Verpflichtung ergibt sich in der Neufassung bereits aus § 3 Absatz 1. Die aus der alten Schallschutzverordnung übernommene Regelung stellt an dieser Stelle daher eine überflüssige Doppelregelung dar.

3. Zu § 2 Nummer 1*

In § 2 Nummer 1 ist das Wort "insbesondere" durch die Wörter "das heißt" zu ersetzen.

Begründung

Bei der Definition der Schlafräume ist sicherzustellen, dass nur für Wohnräume, die nachts ständig zum Schlafen benutzt werden und nach Art und Ausstattung langfristig für diesen Zweck geeignet sind, Ansprüche geltend gemacht werden können.

4. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Satz 2 und 3

§ 3 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

§ 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Mit der Einführung des Begriffs des resultierenden bewerteten Bauschalldämm-Maßes R"w,res wird sichergestellt, dass die Gesamtheit der Umfassungsbauteile und nicht jedes einzelne Umfassungsbauteil mit seinen Einzelbauteilen (z.B. Fenster und Rollladenkästen) den in § 3 Absatz 1 festgelegten Wert für das resultierende Bauschalldämm-Maß aufweisen muss.

Zu Buchstabe b:

Verwendet nunmehr die für die Schalldämmung von Bauteilen in Beiblatt 1 zu DIN4109, Gleichung 15, schallschutztechnisch richtige Bezeichnung R"w,R,res für die Berechnung des Bauschalldämm-Maßes eines Umfassungsbauteils.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa:

Dient der sprachlichen Präzisierung, da andernfalls angenommen werden könnte dass jedes einzelne Bauelement eines Umfassungsbauteils (z.B. ein Fenster, eine Tür oder ein Rollladenkasten) das geforderte Bauschalldämm-Maß einzuhalten hätte.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung dient der Klarstellung. Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nur anwendbar, wenn Aufenthaltsräume an nicht zu schützende Räume angrenzen.

Zu den Folgeänderungen:

Folgeänderungen zu Buchstabe a.

5. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu -In § 3 Absatz 6 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Bei Aufenthaltsräumen für eine größere Zahl von Personen, bei denen ein erhöhter Sauerstoffverbrauch stattfindet (insbesondere bei Schulräumen), ist eine kurzzeitige Stoßlüftung zum Beispiel in Pausenzeiten nicht ausreichend, um die Luft mit genügend Sauerstoff anzureichern und die Kohlendioxidkonzentration auf ein gesundes Maß zu senken. Hohe Kohlendioxidkonzentrationen in der Raumluft führen zu Ermüdung und Konzentrationsstörungen.

Da an Belüftungseinrichtungen für Schulen oder Kindergärten andere Anforderungen zu stellen sind als im Wohnbereich (wo Einzellüfter vorherrschen), muss die Konzeption des Belüftungssystems technisch machbar und wirtschaftlich angemessen sein sowie der Einbau in Abstimmung mit dem Betreiber der Einrichtung und der zuständigen Immissionsschutzbehörde erfolgen.

6. Zu § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2

§ 4 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In § 4 sind Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 zu streichen.

Begründung

Zu Buchstabe a:

Das Zitat der Bauschalldämm-Maße "R"w,R" und "Rw,R" ist an dieser Stelle überflüssig. Der in Absatz 1 enthaltene Verweis auf die Berechnungsvorschrift Tabelle 10 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, bezeichnet das einzuhaltende Bauschalldämm-Maß hinreichend präzise.

Zu Buchstabe b:

Der Rückgriff auf die Erkenntnisse nach dem Stand der Schallschutztechnik führt zu einem in jeder Hinsicht befriedigenden Ergebnis. Der Stand der Schallschutztechnik ist insbesondere durch zahlreiche Erfahrungen der Flughäfen mit den im Rahmen der Planfeststellungs- und Gerichtsverfahren durchgeführten Schallschutzprogrammen präzise ermittelt und dokumentiert. Messungen führen hier zu unnötigen Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die betroffenen Bürger. Durch Rückgriff auf die Erkenntnisse der Schallschutztechnik können die für den nachträglichen Schallschutz von bestehenden Gebäuden nach § 5 der Verordnung zur Verfügung stehenden Mittel den Schallschutzmaßnahmen selbst zu Gute kommen und müssen nicht für Messungen verausgabt werden. Exakte Messungen wären in Bezug auf einzelne, bereits in Gebäude eingebaute Bauteile und außerhalb von Messlaboren nicht durchführbar.

Außerdem fehlen Auslösekriterien für die Prüfung. Auch die vom Umweltbundesamt eingerichtete AG SchallschutzV hat sich mehrheitlich gegen Messungen im Vollzug der 2. FlugLSV ausgesprochen, da die bestehenden technischen Regelwerke eine ausreichende Aussagesicherheit für die Überprüfung von Maßnahmen "an Ort und Stelle" nicht gewährleisten.

Zur Folgeänderung:

Folgeänderungen zu Buchstabe b.

7. Zu § 5 Absatz 3

In § 5 Absatz 3 sind nach den Wörtern "erstattet worden sind" die Wörter "oder ein Anspruch auf die Erstattung solcher Aufwendungen bestand" einzufügen.

Begründung

Der Erstattungsanspruch soll auch dann im Sinne des § 5 Absatz 3 beschränkt sein wenn bauliche Schallschutzmaßnahmen im Rahmen laufender freiwilliger Programme der Flughäfen bereits vertraglich vereinbart und ggf. schon verbaut sind eine Erstattung aber noch nicht stattgefunden hat. Die Formulierung stellt damit sicher, dass auch laufende, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht abgeschlossene bzw. abgerechnete Schallschutzprogramme berücksichtigt werden.

8. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1

In § 5 Absatz 4 Satz 1 sind die Wörter "an Wohngebäuden" zu streichen.

Begründung

Die Änderung dient der Synchronisierung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 9 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, die eine Festsetzung von Erstattungs-Höchstbeträgen je Quadratmeter Wohnfläche ohne Beschränkung auf Wohngebäude erlaubt. Auch an anderer Stelle unterscheidet die Verordnung nicht zwischen Wohn- und sonstigen Gebäuden.

9. Zu § 5 Absatz 6 - neu -Dem § 5 ist folgender Absatz 6 anzufügen:

Begründung

Der Änderungsvorschlag dient der Verfahrensvereinfachung und Präzisierung entsprechend der Begründung zu § 5 der Verordnung.