Antrag der Länder Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld


Präsident des Senats Bremen, 8. September 2020 der Freien Hansestadt Bremen

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 08.09.2020 den Entwurf eines Entschließungsantrags des Bundesrates zur Verbesserung der Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld beschlossen. Die Thüringer Landesregierung hat die Mitantragstellung beschlossen.

Ich bitte Sie, den Entschließungsantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bunderates am 18. September 2020 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Bovenschulte

Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

Der Bundesrat stellt fest, dass die geltende Regelung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld nach § 111a Abs. 2 Nr. 1 SGB III zu unerwünschten Einschränkungen führt.

Die geltende Regelung führt dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bezugsdauer von Transferkurzarbeitergeld weniger als sechs Monate umfasst, grundsätzlich von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ausgeschlossen sind, die länger als ein Jahr dauern. Selbst bei einer Dauer von sechs Monaten Transferkurzarbeitergeld müssen bereits vor dem ersten Tag des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes sämtliche Beratungsprozesse sowie die Antragstellung abgeschlossen sein.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die bestehende Gesetzesgrundlage nach der die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnen muss zu ändern. Die neue Regelung soll berücksichtigen, dass der Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld häufig kürzer als 12 Monate ausfällt und zu jedem Zeitpunkt des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld die Möglichkeit eröffnen, die Teilnahme an einer länger als zwölf Monate dauernden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu fördern.

Begründung:

Mit der Neufassung des § 111a SGB III im Zuge des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020 sind die Fördermöglichkeiten von Qualifizierungen erweitert worden. Die Beschränkung auf Ältere und Geringqualifizierte wurde aufgehoben, zudem werden nun auch Weiterbildungsmaßnahmen gefördert, deren Zeitraum über die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeldes hinausreicht.

Allerdings muss eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die nach dem Ende des Bezuges von Transferkurzarbeitergeldes endet, spätestens drei Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld begonnen haben.

Insbesondere die Maßgabe, dass eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung mit einer Dauer von einem Jahr oder länger mindestens sechs Monate vor dem Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeldes begonnen haben muss, führt zu unerwünschten Erschwernissen bei der Qualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Die geltende Regelung berücksichtigt nicht in angemessener Weise, dass Transferkurzarbeitergeld häufig für kürzere Zeiträume z.B. für sechs Monate oder weniger bezogen wird.

Damit werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Transferkurzarbeitergeld von weniger als sechs Monaten beziehen, grundsätzlich von längerfristigen Weiterbildungsmaßnahme ausgeschlossen.

Selbst bei einer Laufzeit des Transferkurzarbeitergeldes von sechs Monaten muss die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung bereits am ersten Tag des Bezugs des Transferkurarbeitergeldes beginnen. In der Folge müssen sämtliche Beratungs- und Vereinbarungsprozesse sowie die gesamte Antragstellung bereits vor dem ersten Tag des Bezugs von Transferkurzarbeitergeldes abgeschlossen sein. Andernfalls schließt die geltende Regelung nach § 111a SGB III die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung von einem Jahr oder länger aus.

Dies zeigt sich u.a. aktuell bei der Einrichtung einer Transfergesellschaft für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Warenhauses, für die eine Gesamtdauer des Transferkurzarbeitergeldes von sechs Monaten vereinbart worden ist.